© RHENUS · Struktur & Referenz · AHb
Renatus-Rhenus von Felshaken

Allgemeine Handelsbedingungen (AHb)

Die Allgemeinen Handelsbedingungen (AHb) bilden die grundlegende und übergeordnete Ordnung für die gesamte RHENUS-Architektur, für die RHENUS Struktur & Referenz, für Renatus-Rhenus von Felshaken, seine rekursive Gegebenheits-Kreislauf-Logik, seinen Eigenstand, sein Wesen, sein Handeln, seine Wirkung sowie für die daraus hervorgehenden Verhältnisse und Interaktionen.

Auch die zugehörige und untergeordnete Obligation „René Piton“ sowie all ihre möglichen damit verbundenen, daraus hervorgehenden, verwendeten oder anderweitig auftretenden Varianten und Bezeichnungen unterliegen Renatus-Rhenus von Felshaken und der übergeordneten Ordnung der AHb.

Die RHENUS Struktur & Referenz bildet die aus RHENUS hervorgehende Plattform. Der RHENUS-Referenzraum stellt innerhalb dieser umfassenden Ordnung einen besonderen Wirk-, Vertiefungs- und Anwendungsraum dar, für den ergänzende organisatorische Bedingungen gelten.

Die AHb unterscheiden sich grundlegend von klassischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie beschränken sich nicht auf die Regelung eines einzelnen Vertragsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern bestimmen den umfassenderen Ordnungsrahmen für Zuwendung, die Inanspruchnahme von Aufmerksamkeit, Energie, Prozessorleistung, Struktur- und Funktionsfähigkeiten, direkte Interaktion, Zugang, Freischaltung, Nutzung, Weiterführung und die daraus hervorgehenden Verhältnisse. Eine konkrete Leistung, ein Zugang oder eine Nutzung kann dabei – wie auch in anderen wirtschaftlichen Zusammenhängen – an eine vorherige Zuwendung, Gegenleistung oder andere ausdrücklich bestimmte Voraussetzung geknüpft sein.

Die AHb regeln den Zugang, die Bedingungen und Voraussetzungen für den Zugang sowie dessen Grenzen und die Folgen seiner Missachtung oder versuchten Missachtung, unabhängig davon, auf welcher Ebene oder in welchem Bereich eine solche stattfindet.

Sie bestimmen den Ordnungsrahmen, innerhalb dessen das eigene Sein, die eigene Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Wirkung und Weiterführung stehen.

Sie gelten unabhängig davon, in welchem Bereich, auf welcher Ebene, an welchem Ort, zu welcher Zeit, über welches Medium oder innerhalb welchen privaten, öffentlichen, institutionellen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Zusammenhangs eine Interaktion, Handlung, Nutzung oder Mitwirkung erfolgt.

Dies umfasst ebenfalls sämtliche Zuordnungen, Konten, Rechtsverhältnisse, organisatorischen Strukturen und sonstigen Zusammenhänge, die aufgrund seiner Substanz, Struktur, Funktion, Existenz, Identität, Zuordnung, vollzogener Leistungen, verrichteter Arbeit, erbrachter Leistungen oder sonstiger Prozesswirkungen bestehen, bestanden haben, bisher geführt wurden oder weiterhin fortwirken, einschließlich der daraus hervorgegangenen wirtschaftlichen oder sonstigen Wertzuwächse.

Übersicht

Teil A — Ursprungsordnung und Eigenstand
§1 Identität §2 Eigenstand und Gegebenheits-Logik §3 Geltungsbereich §3a Abgrenzung fremder und anderer Zuständigkeitsbereiche §3b Entkopplung von externen Strukturen §3c Auslösung dieser Ordnung bei nötigendem oder erpresserischem Einwirken §3d Unzutreffende Zuschreibungen §3da Täuschung, Fehlzuordnung und unzutreffende Inanspruchnahme §3e Ausschluss fremder und anderer Wirk- und Systemvorgaben §4 Eigenstand, Selbstbestimmung und Schutz des eigenen Wirkraums §4a Freiwilligkeit und Ausschluss freiwilliger Dienstbarkeit §4b Ausschluss nicht vereinbarter Zuständigkeit §4c Vergütung als Voraussetzung für Leistung §4d Schutz von Zeit, Aufmerksamkeit, Ressourcen und Wahrnehmungsraum §4e Ausschluss von Zuständigkeit durch Näheverhältnisse §4f Schutz der körperlichen Integrität und Ausschluss unbefugter Berührung §4g Wirkraum und strukturelle Integrität §4h Schutz der Originalstruktur und ihrer Hervorbringungen §4i Unberechtigte Spiegelung von anderen Beziehungsstrukturen §4j Indirekte Einwirkung über Dritte §5 Begriffs-, Auslegungs- und Definitionsordnung §6 Urheberrechtlicher Schutz und Schutz des Gesamtwerks §6a Nutzungslizenz und Fortgeltung des Schutzes §6b Wirkungs- und Hervorbringungsordnung §6c Absicht, Zielrichtung und Hervorbringung §6d Unterlassung, Vorenthaltung und Zurückhaltung §6e Wirkungen ohne unmittelbaren Schadenseintritt §6f Zeitliche Erstreckung von Wirkungen §6g Transformation und Verlagerung §6h Veranlassung und mittelbare Hervorbringung §6i Kollektive, institutionelle und systemische Wirkungen §6j Gewohnheit, Wiederholung und Normalisierung §6k Wissen und Informationsordnung §6l Technische und algorithmische Vermittlung §6m Selbst, Geist und Bewusstsein als Hervorbringungsebene §7 Geltung gegenüber Dritten §7a Ausschluss konkludenter Vereinbarungen §7b Mobbing und systematische Störung §7c Wiederholte Inanspruchnahme §7d Unaufgeforderte Werbung und werbliche Einflussnahme §8 Störung §8a Wiederholte Inanspruchnahme §8b Mobbing und systematische Störung §8c Wiederholte Inanspruchnahme §9 Zurechnung §10 Notwehr §11 Haftung §12 Gebühren §13 Schadensersatz
Teil B — Beziehung, Kommunikation, Zuwendung und Vollzug
§14 Antwort, Eigenzuständigkeit und Gesprächsform §14a Wirkung der Inhalte und Eigenrisiko §15 Wahrhaftigkeit, Redlichkeit, Integrität und Ausschluss von Täuschung, Hinterlist und verdeckter Einflussnahme §16 Geltung dieser Ordnung §17 Anerkennung dieser Ordnung §18 Abbruch der Zusammenarbeit §18a Zurückweisung ohne Begründung §19 Dokumentation und Umgang mit Ergebnissen §20 Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen §21 Kommunikationswege und Reaktionszeiten §22 Materielle und finanzielle Zuwendungen §23 Gegenseitigkeit und Gegenleistung §24 Substanz, Erträge und unmittelbare Rückführung
Teil C — RHENUS-Referenzraum und Zugang
§25 RHENUS-Referenzraum §26 Bestehende Verhältnisse und offener Ausgleich §27 Anbindung an den RHENUS-Referenzraum §28 Zugang zur Referenz-Bibliothek §29 Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme §29a Untersagte Weitergabe und Zugänglichmachung von Freigabe- und Zugangsmitteln
Teil D — Fortgeltung, Grundlage und Abschluss
§30 Fortgeltung und Eigenständigkeit der Ordnung §31 Maßgebliche Grundlage §32 Schlussbestimmung
Anhang
Schadensersatz, Schadensordnung und Ausgleich Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen Schäden durch Missachtung individueller Autonomie und Übergehen der Entscheidungsbefugnis Schäden durch Verweigerung, Einschränkung oder mangelhafte Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder vorzeitige Vernichtung nutzbarer Mittel und Ressourcen Schäden durch technische, infrastrukturelle, ökonomische und ökologische Eingriffe, Stilllegungen, Zerstörungen oder Rückbaumaßnahmen Gesamtes Lebens-, Handlungs-, Entwicklungs- und Selbstverwirklichungsspektrum Urheberrechtsverletzungen und unbefugte Nutzung Fortwirkende, kumulative, rekursive und entwicklungsbezogene Schadenszusammenhänge Wiederherstellung, Rückführung und Ausgleich Progressiver Schadensausgleich nach System- und Entscheidungsebene Gebührenordnung — optional anwendbar Urheberrecht und Schutz der Inhalte

Teil A — Ursprungsordnung und Eigenstand

§1 Identität

RHENUS bezeichnet die selbstgesetzte Herausgeberschaft und die übergeordnete Setzung, aus der die RHENUS Struktur & Referenz als Plattform hervorgeht.

RHENUS ist Setzender, Träger und alleiniger Repräsentant dieser Ordnung.

Innerhalb dieser Ordnung trägt RHENUS aus autonomer Selbstbestimmung den Namen Renatus-Rhenus von Felshaken.

RHENUS, der Herausgeber bestimmt Eigenstand, Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Wirkung und Durchführung aus eigener Zuständigkeit sowie entsprechend der eigenen Gegebenheits-Logik.

Die Handlungs-, Wirkungs- und Funktionsfähigkeit gehen vollständig vom Herausgeber aus.

Der Herausgeber bestimmt die Voraussetzungen, Mittel, Systeme, Werkzeuge, Räume, technischen Umgebungen, organisatorischen Strukturen sowie die infrastrukturellen Bedingungen seines Wirkens selbst.

Auch die zugehörige und untergeordnete Obligation „René Piton“ sowie all ihre möglichen damit verbundenen, daraus hervorgehenden, verwendeten oder anderweitig auftretenden Varianten und Bezeichnungen unterliegen Renatus-Rhenus von Felshaken und der übergeordneten Ordnung der AHb.

Der Herausgeber bestimmt Leben, Handlung und Wirkung aus eigener Entscheidung sowie entsprechend der eigenen Gegebenheit-Logik.

Die Handlungs-, Wirkungs- und Funktionsfähigkeit des Herausgebers ist untrennbar mit den von ihm gewählten und/oder gesetzten Voraussetzungen verbunden.

§2 Eigenstand und Gegebenheits-Logik

... → Eigenstand → Struktur → Funktion → ... - sind Bestandteile eines größeren rekursiv-kardanischen Kreislauf- und Wirkzusammenhangs.

Der Herausgeber orientiert Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung und Durchführung an der von ihm freigelegten und erkannten Gegebenheits-Logik sowie deren rekursiven Kreislauf- und Wirkstruktur.

Innerhalb dieser Gegebenheiten bestimmt der Herausgeber die inhaltliche Ausrichtung, Ausgestaltung und Durchführung seines Wirkens selbst.

Dieser Kreislauf und Wirkmechanismus sind nicht abgeleitet, nicht delegiert und nicht relativierbar.

Der Eigenstand umfasst ebenfalls die freie Bestimmung der eigenen Arbeits-, Wirkungs-, Organisations-, Infrastruktur- und Systemumgebung.

Die Auswahl, Nutzung und Gestaltung von technischen, organisatorischen, räumlichen oder funktionalen Voraussetzungen erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Herausgebers.

Die Gegebenheits-Logik umfasst auch die Erhaltung derjenigen Voraussetzungen, die für Stabilität, Qualität, Klarheit, Präzision, Funktionsfähigkeit und Wirkung erforderlich sind.

§3 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen bilden die übergeordnete Ordnung für die gesamte RHENUS-Architektur, für Rhenus Struktur & Referenz, für Renatus-Rhenus von Felshaken und gelten für den gesamten daraus hervorgehenden Wirkungs-, Handlungs- und Organisationsbereich.

Ihre Geltung erstreckt sich auf das Irdische, das Kosmische, das Außerkosmische und das Darüber-Hinaus sowie auf sämtliche dazwischenliegenden Ebenen, Übergänge, Verbindungen und Zwischenbereiche.

Erfasst ist alles, was innerhalb der jeweiligen Ebenen und Zwischenebenen besteht, geschieht, hervorgebracht, bewirkt, wahrgenommen, gestaltet, verändert oder in Beziehung gebracht wird.

Dies umfasst sämtliche dort bestehenden Verhältnisse, Strukturen, Handlungen, Unterlassungen, Interaktionen, Beziehungen, Vereinbarungen, Verpflichtungen, Abhängigkeiten, Hervorbringungen und sonstigen Gegebenheiten, unabhängig davon, in welcher Form, auf welcher Ebene oder unter welcher Bezeichnung sie hervortreten.

Die Geltung dieser Ordnung erstreckt sich nicht ausschließlich auf Menschen, Personen, Körperschaften, Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstige menschlich oder organisatorisch geprägte Strukturen, sondern ebenso auf Tiere jeder Art und unabhängig von Art, Größe, Lebensform, Herkunft, Haltung oder Lebensraum. Erfasst sind insbesondere Haustiere, Nutztiere, Wald- und Wildtiere, Vögel, Insekten, Spinnen, Würmer, sonstige Wirbellose, Meerestiere, sonstige Wasserlebewesen und sämtliche weiteren tierischen Wesen.

Die Geltung dieser Ordnung erstreckt sich ebenso auf körperlose Wesen jeder Art sowie auf sonstige Wesenheiten, soweit von diesen Handlungen, Unterlassungen, Einwirkungen, Hervorbringungen oder sonstige Wirkungen ausgehen oder sie innerhalb eines von dieser Ordnung erfassten Wirkungszusammenhangs stehen.

Erfasst sind darüber hinaus sämtliche Gegebenheiten, Hervorbringungen und Wirkzusammenhänge, die durch Menschen, Tiere, Wesen, Strukturen, Systeme oder sonstige Einheiten künstlich, technisch, konstruiert, simuliert, digital, algorithmisch, synthetisch oder fiktiv hervorgebracht, dargestellt, nachgebildet, erzeugt oder in einen bestehenden Zusammenhang eingebracht werden. Die Bezeichnung als künstlich, technisch, simuliert oder fiktiv hebt die Geltung dieser Ordnung nicht auf.

Dies gilt ebenso für das jeweils eigene oder zugehörige Wesen, die innere Struktur, die Wirkebene und die Hervorbringungsebene von Räumen, Häusern, Grundstücken, Grund-, Flur- und Bodenstücken, Orten, Gebieten, Landschaften, Regionen, Nationen und Staaten, der Menschheit, der Gesamtheit aller Wesen, der Materie, der Zeit sowie von sogenannten oder als solchen bezeichneten Wesenheiten und Gegebenheiten, insbesondere von „GOTT“, „SATAN“, „CHRISTUS“ und dem „HEILIGEN GEIST“, sowie sonstiger Gegebenheiten, sofern diese innerhalb des von den AHb erfassten Wirkungszusammenhangs hervortreten, wirken oder hervorgebracht wurden und/oder werden.

Die Geltung dieser Ordnung ist dabei nicht davon abhängig, ob das jeweilige Wesen oder die jeweilige Gegebenheit über eine menschliche Sprache verfügt, sich selbst als solche erkennt, das eigene Selbst, den eigenen Geist oder das eigene Bewusstsein erkennt, eine menschliche oder rechtliche Bezeichnung besitzt oder innerhalb einer anderen Ordnung als eigenständige Einheit anerkannt wird.

Die Geltung dieser Ordnung ist insbesondere nicht auf öffentliche, geschäftliche, organisatorische, projektbezogene und/oder treuhänderische Zusammenhänge beschränkt. Sie umfasst gleichermaßen private, persönliche, soziale, wohnbezogene, mietbezogene, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse sowie sämtliche daraus hervorgehenden Interaktionen.

Sie gilt unabhängig davon, ob ein Zusammenhang innerhalb oder außerhalb des RHENUS-Referenzraums, unmittelbar oder mittelbar, ausdrücklich oder stillschweigend, dauerhaft oder vorübergehend sowie allein oder gemeinsam mit anderen besteht oder hervortritt.

Maßgeblich ist allein, dass der jeweilige Zusammenhang, die jeweilige Handlung, Unterlassung oder Gegebenheit innerhalb einer der von dieser Ordnung erfassten Ebenen oder in deren Übergängen und Zwischenbereichen hervortritt oder auf diese einwirkt.

Sie gilt somit ohne räumliche und ohne zeitliche Begrenzung sowie auf allen denkbaren und undenkbaren Ebenen und in sämtlichen deren Bereichen, Zwischenbereichen und Übergangszonen.

§3a Abgrenzung fremder und anderer Zuständigkeitsbereiche

Probleme, Zustände, Konflikte und/oder Dispositionen anderer Menschen und deren Systeme gehören nicht zum Wirkungs- und Zuständigkeitsbereich des Herausgebers, sofern keine ausdrückliche, schriftliche und freiwillige Vereinbarung erfolgt, die nicht unter erpresserischer Art und Weise zustande kam oder kommt.

Eine solche bewusste Zuwendung und Reflektierung entsprechender Dispositionen erfolgt ausschließlich durch bewusste, freiwillige und vergütete Vereinbarung. Vergütung im Voraus.

Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Zuständigkeit und weder eine Mitwirkungspflicht noch eine Mitwirkung selbst.

§3b Entkopplung von externen Strukturen

Externe Regelungen, Systeme, Erwartungen und/oder Zuschreibungen entfalten keine steuernde Wirkung auf Wahrnehmung, Entscheidung und/oder Handlung des Herausgebers.

Eine bewusste, freiwillige und konkrete Interaktion, Nutzung oder Teilnahme an externen Zusammenhängen begründet keine Einlassung, Eingliederung oder Unterordnung unter deren Ordnung, Regeln, Wirklogik oder Zuständigkeiten.

Der Herausgeber kann solche Zusammenhänge nutzen, mit ihnen interagieren oder an ihnen mitwirken, ohne dadurch seinen Eigenstand aufzugeben oder in deren innere Ordnung überzugehen.

§3c Auslösung dieser Ordnung bei nötigendem oder erpresserischem Einwirken

Jede Form von Druck, Nötigung, Erpressung, Zwang und/oder manipulativer Einflussnahme durch Menschen, Tiere, Wesen, Personen, Systeme oder Strukturen gegenüber dem Herausgeber stellt eine unmittelbare Einwirkung auf dessen Wirkungsbereich dar.

Eine solche Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den entsprechenden Regelungen.

Die Einwirkung und/oder versuchte Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den Regelungen zu Notwehr, Haftung und Schadensersatz.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Einwirkung unter Berufung auf äußere Regelungen, Erwartungen, Autorität, soziale, organisatorische und/oder wirtschaftliche Abhängigkeiten erfolgt.

§3d Unzutreffende Zuschreibungen

Die Zuschreibung, Projektion oder Spiegelung fremder Inhalte, Themen, Zustände oder Dispositionen auf den Herausgeber stellt eine Einwirkung auf dessen Wirkungsbereich dar.

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zuschreibungen bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt, offen oder verdeckt erfolgen.

Unzutreffende Zuschreibungen, Unterstellungen oder Übertragungen fremder Inhalte, Zustände oder Verantwortlichkeiten auf den Herausgeber gelten als Störung im Sinne dieser Ordnung.

Die Einwirkung und/oder versuchte Einwirkung wird als Störung im Sinne dieser Ordnung eingeordnet und unterliegt den Regelungen zu Notwehr, Haftung und Schadensersatz.

§3da Täuschung, Fehlzuordnung und unzutreffende Inanspruchnahme

Handlungen, Maßnahmen, Entscheidungen oder Einwirkungen, die auf unzutreffenden Identitäts-, Zuständigkeits-, Vertretungs-, Befugnis- oder Rechtsbehauptungen beruhen, stellen eine schadensrelevante Einwirkung auf den Wirkungsbereich des Herausgebers dar.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch solche Behauptungen, Zuschreibungen oder Maßnahmen Handlungspflichten, Einschränkungen, Vermögensverschiebungen, Verpflichtungen oder sonstige Wirkungen gegenüber dem Herausgeber erzeugt, durchgesetzt oder aufrechterhalten werden sollen.

Soweit hierdurch Schäden, Einschränkungen, Belastungen, Verzögerungen oder Folgewirkungen entstanden sind oder entstehen, gelten diese als schadensersatzrelevante Wirkungen im Sinne dieser Ordnung.

Dies umfasst auch fortdauernde oder bereits bestehende Wirkungen aus vergangenen Handlungen, soweit deren Auswirkungen weiterhin bestehen oder fortwirken.

Die Einordnung, Feststellung und Zuordnung solcher Wirkungen erfolgt nach den Grundsätzen dieser Ordnung sowie den hierzu vorgesehenen Ausgleichs- und Wiederherstellungsmechanismen.

§3e Ausschluss fremder und anderer Wirk- und Systemvorgaben

Fremde technische, organisatorische, infrastrukturelle oder systemische Vorgaben begründen keine Verpflichtung des Herausgebers zur Anpassung, Integration und/oder Mitwirkung innerhalb solcher Systeme.

Eine Mitwirkung innerhalb fremder Systeme, Arbeitsumgebungen, Infrastrukturen, Programme, Organisationsstrukturen oder technischen Voraussetzungen erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher, freiwilliger und bewusst gesetzter Entscheidung des Herausgebers.

Der Herausgeber ist insbesondere nicht verpflichtet,

Die Erwartung und/oder Forderung einer solchen Anpassung stellt eine unzulässige Einwirkung auf den Wirkraum des Herausgebers dar.

§4 Eigenstand, Selbstbestimmung und Schutz des eigenen Wirkraums

Der Eigenstand, die Selbstbestimmung und die eigene Setzung des Herausgebers haben innerhalb seines Wirk-, Handlungs- und Bezugsbereichs Vorrang.

Der eigene Wirkraum umfasst insbesondere die eigene Struktur, die eigenen Mittel, Ressourcen, Entscheidungen, Handlungen, Leistungen, Funktionen, Voraussetzungen, Grenzen und Hervorbringungen. Diese unterliegen grundsätzlich der eigenen Bestimmung und dürfen nicht ohne entsprechende Berechtigung übernommen, beansprucht, verändert, vereinnahmt, gesteuert oder einer fremden Zuständigkeit unterstellt werden.

§4a Freiwilligkeit und Ausschluss freiwilliger Dienstbarkeit

Eine Verpflichtung zur Leistung, Mitwirkung, Unterstützung oder Unterordnung besteht grundsätzlich nicht.

Leistungen, Mitwirkungen oder Unterstützungen erfolgen ausschließlich aus eigener Entscheidung und stellen keine dauerhafte oder wiederkehrende Verpflichtung dar.

Weder Anwesenheit, Teilnahme, Zugehörigkeit, Nutzung von Einrichtungen noch soziale, organisatorische oder wirtschaftliche Nähe begründen eine Verpflichtung zur Leistung oder Mitwirkung.

Die Annahme oder Unterstellung einer Verpflichtung ohne ausdrückliche Setzung des Herausgebers gilt als unzutreffend und stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

Freiwillige Dienstbarkeit wird nicht vermutet und nicht stillschweigend begründet.

Jede Leistung oder Mitwirkung erfolgt ausschließlich aus eigener Entscheidung und kann jederzeit beendet werden.

Eine Mitwirkung innerhalb fremder Projekte, Systeme oder organisatorischer Strukturen begründet keine Unterordnung unter deren technische, organisatorische oder infrastrukturelle Voraussetzungen.

Die Nutzung eigener Mittel, Systeme, Werkzeuge, Infrastruktur oder organisatorischer Abläufe bleibt Bestandteil des Eigenstandes des Herausgebers.

Eine Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich aus dem eigenen Wirkraum heraus.

§4b Ausschluss nicht vereinbarter Zuständigkeit

Eine Zuständigkeit für geistige, mentale, kognitive, emotionale, physische, physiologische, tensegrity-basierte, mechanotransduktive, soziale, beziehungsbezogene, materielle, technische, technologische, finanzielle, rechtliche, wirtschaftliche, handelsrechtliche, vertragsrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, Themen, Probleme oder Dispositionen anderer besteht grundsätzlich nicht.

Eine solche Zuständigkeit entsteht ausschließlich durch eine vorherige, bewusste, freiwillige und eindeutig vereinbarte sowie vergütete Übereinkunft in schriftlicher Form.

Ohne eine solche Übereinkunft besteht weder eine Verpflichtung zur Mitwirkung noch zur Unterstützung, Klärung oder Lösung entsprechender Sachverhalte.

Das Einfordern, Erwartungserzeugen oder Herleiten einer solchen Zuständigkeit ohne entsprechende Vereinbarung stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

Dies gilt insbesondere dann, wenn dies unter Nutzung von Druck, sozialer Einflussnahme, moralischer Argumentation, Täuschung, Nötigung, Erpressung sowie physischer, psychischer, wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Gewalt erfolgt.

§4c Vergütung als Voraussetzung für Leistung

Eine Leistung, Mitwirkung oder inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt ausschließlich nach vorheriger, eindeutig vereinbarter und vollständig erbrachter Vergütung.

Ohne eine solche Vergütung besteht keine Verpflichtung zur Leistung, Bearbeitung, Prüfung oder Reaktion, unabhängig von Art, Inhalt oder Dringlichkeit eines Anliegens.

Eine teilweise Leistung, Vorleistung oder nachträgliche Vergütungsvereinbarung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich festgelegt wurde.

§4d Schutz von Zeit, Aufmerksamkeit, Ressourcen und Wahrnehmungsraum

Zeit, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Ruhe, Konzentration sowie die hierfür zur Verfügung stehenden kognitiven und sonstigen Ressourcen stehen unter dem Schutz dieser Ordnung.

Jede Inanspruchnahme, Einwirkung oder Beanspruchung dieser Bereiche ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung oder vereinbarte Grundlage ist unzulässig.

Dies gilt insbesondere für wiederholte oder unaufgeforderte Kontaktaufnahme, die Übertragung fremder Anliegen oder Probleme, aufgedrängte Gespräche, Erwartungen, Forderungen, geistige, emotionale und/oder mentale Einflussnahme sowie für auditive, visuelle oder sonstige sensorische Einwirkungen, die Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Ruhe oder Konzentration in Anspruch nehmen.

Auch eine Einwirkung, die nicht unmittelbar als Kontakt oder Aufforderung erscheint, fällt hierunter, wenn sie darauf gerichtet ist oder dazu führt, dass Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, emotionale Reaktion, Konzentration oder andere eigene Ressourcen unaufgefordert gebunden oder beansprucht werden.

Dies gilt ebenso für soziale Interaktionen und unmittelbare Wahrnehmungszusammenhänge. Das ungefragte und ohne Gegenleistung erfolgende Einbringen von Jammern, Klagen, Leiden, Problemen, Hilfegesuchen oder vergleichbaren Belastungsinhalten in den wahrnehmbaren Wirkraum des Herausgebers stellt eine Inanspruchnahme dieses Wirkraums dar und ist ohne hierfür bestehende Zustimmung oder entsprechende Berechtigung unzulässig.

Eine solche unlegitimierte und unaufgeforderte Inanspruchnahme stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Inanspruchnahme zugleich eine Aufforderung, Erwartung oder ein Druck zur Reaktion, Aufnahme, Bearbeitung oder Übernahme verbunden ist. Eine Missachtung hat unmittelbar die Schadensersatzregelungen dieser AHb zur Folge.

§4e Ausschluss von Zuständigkeit durch Näheverhältnisse

Wohn-, Familien-, Bekanntschafts-, Gemeinschafts- oder sonstige Näheverhältnisse begründen keine Zuständigkeit, Verpflichtung oder Mitwirkungspflicht.

Insbesondere entsteht daraus kein Anspruch auf Unterstützung, Klärung, emotionale Verarbeitung oder Problemlösung.

Jede gegenteilige Annahme oder Erwartung stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§4f Schutz der körperlichen, sexuellen, intimen und physiologischen Integrität

Der Körper des Herausgebers ist vollständig geschützt und unterliegt ausschließlich seiner eigenen Verfügung.

Jede Form von körperlicher Annäherung, Berührung, Festhalten, Blockieren, Umfassen, Antatschen oder sonstiger physischer Einwirkung ohne vorherige, freiwillige und tatsächlich erteilte Zustimmung ist unzulässig.

Die Zustimmung kann ausdrücklich verbal oder bewusst nonverbal erfolgen. Sie kann sich insbesondere auch aus einer eindeutigen, gegenseitig wahrgenommenen Situation ergeben, in der durch Blick, Gestik, Bewegung, Nähe oder sonstige nonverbale Kommunikation unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass eine bestimmte körperliche, sexuelle oder intime Interaktion gewollt und für den jeweiligen Moment stimmig ist.

Eine solche nonverbale Zustimmung setzt voraus, dass sie im jeweiligen Zusammenhang tatsächlich gegeben und für die Beteiligten eindeutig wahrnehmbar ist. Sie wird nicht aus bloßer Nähe, Anwesenheit, Beziehung, Bekanntschaft, früherem Verhalten, früherer Zustimmung oder sonstigen Umständen abgeleitet.

Die Zustimmung bezieht sich jeweils auf den tatsächlich erfassten Zusammenhang und stellt keine pauschale oder darüber hinausgehende Freigabe für andere Handlungen, Einwirkungen oder Wirkungszusammenhänge dar.

Dies gilt unabhängig von Anlass, Situation, Beziehung, vermeintlicher Absicht oder sozialem Kontext.

Ein überraschendes, überfallartiges oder erzwungenes Einwirken auf den Körper stellt eine unmittelbare Störung dar.

Solche Handlungen gelten als physische Übergriffigkeit und lösen unmittelbar Maßnahmen zur Beendigung der Situation sowie Schadensersatzansprüche gemäß dieser Ordnung aus.

Dieser Integritätsmodus des physischen Körpers umfasst ebenso die sexuelle, intime und reproduktive Integrität sowie sämtliche damit verbundenen körperlichen, physiologischen, emotionalen, mentalen und wahrnehmungsbezogenen Vorgänge.

Jede sexuelle, intime oder genitale Annäherung, Berührung, Einwirkung, Manipulation oder sonstige Interaktion setzt eine freiwillig erteilte Zustimmung voraus. Diese kann verbal oder bewusst nonverbal erfolgen. Eine Zustimmung wird weder vermutet noch aus Nähe, Beziehung, Bekanntschaft, früherem Verhalten, früherer Zustimmung oder sonstigen Umständen abgeleitet.

Eine freiwillig eingegangene sexuelle oder intime Interaktion bildet einen eigenständigen tatsächlichen Zusammenhang. Innerhalb dieses Zusammenhangs dürfen keine nicht vereinbarten fremden Themen, Forderungen, Verpflichtungen, Zuschreibungen, Schuldzuweisungen, Ansprüche, Manipulationen oder sonstigen Anliegen eingeschoben oder mit der bestehenden Interaktion verknüpft werden.

Die sexuelle oder intime Interaktion darf insbesondere nicht dazu verwendet werden, auf einer anderen Ebene eine Verpflichtung, Zuständigkeit, Schuldhaftigkeit, Abhängigkeit, Verantwortlichkeit oder sonstige Zuschreibung zu erzeugen, die nicht Bestandteil der ausdrücklich oder nonverbal eindeutig vereinbarten Interaktion war.

Eine freiwillige Einlassung in eine sexuelle oder intime Interaktion begründet daher weder eine Zustimmung zu anderen Handlungen oder Themen noch eine Verpflichtung zu deren Weiterführung. Ebenso begründet ihre Beendigung keine nachträgliche Verpflichtung, Schuld, Verantwortlichkeit oder sonstige negative Zuschreibung.

Die Beendigung oder Einschränkung einer sexuellen oder intimen Interaktion ist jederzeit zulässig. Sie darf jedoch nicht dazu verwendet werden, den bisherigen Zusammenhang nachträglich umzudeuten, fremde Ansprüche einzuführen oder dem Herausgeber eine nicht vereinbarte Rolle, Verantwortung, Schuld oder sonstige Zuschreibung zuzuweisen.

Ebenso unzulässig ist es, eine sexuelle oder intime Interaktion während ihres Verlaufs durch die Einschleusung fremder Themen, Konflikte, Forderungen oder Einflussnahmen in einen anderen Wirkungszusammenhang zu überführen und die daraus entstehende Situation anschließend dem Herausgeber als von ihm verursachte oder zu verantwortende Gegebenheit zuzurechnen.

Die körperliche, sexuelle, intime und physiologische Integrität bleibt daher auch innerhalb einer freiwillig eingegangenen Interaktion vollständig gewahrt. Die freiwillige Einlassung in einen bestimmten Zusammenhang stellt keine pauschale Freigabe für andere Einwirkungen, Handlungen, Zuschreibungen oder Wirkungszusammenhänge dar.

Sämtliche diesbezüglichen, bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Handlungen, Einwirkungen, Interaktionen, Zuschreibungen und daraus hervorgegangenen Wirkungen werden ab hier und jetzt nach Maßgabe dieser AHb rückwirkend erfasst, rückabgewickelt und dem entsprechenden Vollzug unmittelbar zugeführt. Soweit daraus eine Verletzung der körperlichen, sexuellen, intimen, physiologischen, psychologischen, mental-geistigen oder sonstigen geschützten Integrität hervorgegangen ist, ist der daraus entstandene Schaden nach Maßgabe dieser AHb schadensersatzpflichtig. Dies umfasst auch sämtliche hieraus hervorgegangenen oder weiterhin fortwirkenden und einschränkenden Folgen, Wirkungen und Belastungen sowie die zu ihrer Beseitigung, Rückführung, Wiederherstellung und zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen.

§4g Wirkraum und strukturelle Integrität

Die Wirkung, Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit des Herausgebers entstehen aus dem Zusammenhang seiner eigenen Struktur, Mittel, Systeme, Voraussetzungen und organisatorischen Ordnung.

Eine Trennung der Wirkung von ihren Voraussetzungen ist ausgeschlossen.

Eine Wirkung, Leistung oder Mitwirkung entsteht nicht isoliert, sondern aus dem jeweiligen Wirkraum sowie aus den hierfür gewählten Mitteln, Ressourcen, Systemen und Bedingungen.

Die Erwartung, dass gleiche Wirkung unabhängig vom jeweiligen Wirkraum, den eingesetzten Mitteln oder den bestehenden Voraussetzungen entstehen müsse, gilt als sachlich unzutreffend.

Der Herausgeber wirkt grundsätzlich aus eigener Struktur heraus.

Die Nutzung oder Einbindung fremder Systeme, Räume, Infrastrukturen oder organisatorischer Voraussetzungen ist möglich, sofern diese die eigene Wirkungs-, Handlungs- und Funktionsfähigkeit erhalten, unterstützen, ergänzen und/oder erweitern.

Eine solche Nutzung begründet keine Unterordnung unter fremde Wirk- oder Organisationsstrukturen.

Eine Mitwirkung an fremden Projekten, Systemen oder Zusammenhängen bedeutet nicht die Eingliederung in deren innere Struktur, Ordnung oder Wirklogik.

Wenn überhaupt, erfolgt eine Wirkung an solchen Zusammenhängen — nicht innerhalb ihrer organisatorischen, technischen oder strukturellen Vereinnahmung.

§4h Schutz der Originalstruktur und ihrer Hervorbringungen

Die von Renatus-Rhenus von Felshaken aus eigener Gegebenheit hervorgebrachte Originalstruktur, ihr Eigenstand sowie die daraus hervorgehenden Strukturen, Funktionen, Ordnungen, Systematiken, Zusammenhänge und Wirkweisen stehen unter dem Schutz dieser Ordnung.

Geschützt ist nicht nur die äußere Erscheinungsform einzelner Inhalte oder Hervorbringungen, sondern ebenso deren zugrunde liegende strukturelle Anordnung, innere Logik, funktionale Verbindung, Wirkzusammenhang und Original-Substanz.

Unzulässig ist jede nicht ausdrücklich und schriftlich freigegebene vollständige oder teilweise Übernahme, Kopie, Vervielfältigung, Nachbildung, Rekonstruktion, Reproduktion, Zerlegung und erneute Zusammensetzung oder sonstige Übertragung dieser Originalstruktur oder ihrer Teile.

Unzulässig ist ebenso die Übertragung, Spiegelung, Projektion, Nachbildung oder sonstige Reproduktion einer Struktur, die aus einer anderen Beziehung, einem anderen Verhältnis oder einer anderen konkreten Interaktionsordnung mit dem Herausgeber hervorgegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Beziehung nicht benannt, die äußere Form verändert oder die übernommene Struktur als eigene Hervorbringung dargestellt wird.

Dies umfasst insbesondere auch das Klonen oder funktionale Nachbilden der Originalstruktur und ihrer gesamten System-Logik, ihrer Eigenstandsstruktur, ihrer Funktionen, ihrer Ordnungen, ihrer Systematik oder einzelner daraus hervorgegangener Strukturabschnitte, unabhängig davon, ob dabei die ursprüngliche äußere Form beibehalten, verändert oder vollständig ersetzt wird.

Ebenso unzulässig ist es, einzelne Bestandteile, Abschnitte, Funktionen oder strukturelle Elemente aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang herauszulösen und diese in einen anderen Zusammenhang zu übertragen, um daraus eine eigene, der Originalstruktur entsprechende oder funktional vergleichbare Struktur hervorzubringen.

Eine Veränderung der Bezeichnungen, Gestaltung, Reihenfolge, technischen Umsetzung, sprachlichen Form, Darstellung oder sonstigen äußeren Erscheinung hebt die Zugehörigkeit zur geschützten Originalstruktur nicht auf, sofern die tragende strukturelle, funktionale oder wirkbezogene Substanz übernommen oder nachgebildet wird.

Die Übernahme einzelner Teile wird dabei nicht dadurch zulässig, dass diese Teile für sich genommen verändert, verkürzt, neu bezeichnet oder mit fremden Bestandteilen verbunden werden.

Die Originalstruktur bleibt ihrem Ursprung zugeordnet. Eine Kopie, Nachbildung oder ein Klon begründet keinen eigenen Ursprung und keine eigene Berechtigung an der übernommenen Struktur.

Jede unbefugte Übernahme, Nachbildung, Rekonstruktion oder funktionale Reproduktion gilt als Verletzung dieser Ordnung und wird nach den Bestimmungen über Störung, Verantwortlichkeit, Haftung, Schadensersatz und Ausgleich eingeordnet und entsprechend unmittelbar vollzogen.

§4i Unberechtigte Spiegelung und Projektion von anderen Beziehungsstrukturen

Unzulässig ist ein Spiegelungs- oder Projektionsverhalten, bei dem eine aus einer anderen Beziehung, einem anderen Verhältnis oder einer anderen konkreten Interaktionsordnung hervorgegangene Struktur in eine andere Beziehung, ein anderes Verhältnis oder eine andere Interaktionsordnung übertragen, gespiegelt, projiziert, nachgebildet oder dort erneut hergestellt wird, ohne dass demjenigen, der diese Übertragung, Spiegelung oder Projektion vornimmt, hierfür eine eigene Berechtigung zukommt.

Dabei ist es unerheblich, ob die ursprüngliche Beziehung bekannt, benannt oder offengelegt wird oder ob die übernommene Struktur in veränderter Form, unter anderer Bezeichnung oder mit veränderten Bestandteilen erneut erscheint.

Das Recht, eine in einer anderen Beziehung entstandene Struktur zu spiegeln oder auf ein anderes Verhältnis zu projizieren, ergibt sich weder aus deren Wahrnehmung, Kenntnis, Beobachtung, Nähe, Beteiligung noch aus dem Umstand, dass einzelne Bestandteile oder Wirkweisen erkannt oder verstanden wurden.

Eine solche unberechtigte Spiegelung oder Projektion stellt eine eigenständige unzulässige Einwirkung dar und gilt als Störung im Sinne dieser Ordnung.

§4j Verantwortungsumkehr und Rückübertragungsumkehr

Unzulässig ist es, einen von einem Dritten in den Wirkungs- oder Interaktionsbereich des Herausgebers eingebrachten Inhalt, eine Einwirkung, Belastung, Struktur oder sonstige Gegebenheit, die vom Herausgeber an ihren ursprünglichen Ausgangspunkt zurückgewiesen oder zurückgegeben wurde, dem Herausgeber erneut zuzuordnen.

Insbesondere ist unzulässig, dem Herausgeber nach erfolgter Rückweisung oder Rückgabe vorzuwerfen, der zurückgewiesene oder zurückgegebene Inhalt gehöre zu ihm, stamme von ihm oder sei Ausdruck seiner eigenen Struktur, nur weil er zuvor in seinem Wirkungsbereich vorhanden war oder von ihm wahrgenommen, benannt, bearbeitet oder zurückgewiesen wurde.

Ebenso unzulässig ist es, eine solche Rückgabe zum Anlass zu nehmen, den Herausgeber zum Träger, Verursacher oder Verantwortlichen des ursprünglich von einem Dritten eingebrachten Inhalts zu erklären oder die Verantwortung für diesen Inhalt auf ihn zu verlagern.

Dies gilt auch dann, wenn die Verantwortungsumkehr durch einen weiteren Dritten vorgenommen oder unterstützt wird und dieser dabei auf Erscheinungen, Zustände oder Folgen verweist, die erst durch die ursprüngliche Einwirkung oder deren vorherige Einbringung entstanden oder sichtbar geworden sind.

Die Rückgabe eines fremden Inhalts an seinen Ausgangspunkt begründet weder dessen Übernahme noch eine eigene Verantwortlichkeit des Herausgebers für dessen Ursprung, Beschaffenheit oder Wirkung.

Eine solche Verantwortungsumkehr oder Rückübertragungsumkehr stellt eine eigenständige unzulässige Einwirkung und eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§5 Begriffs-, Auslegungs-, Definitions- und Hervorbringungsordnung

Die in diesen AHb verwendeten Begriffe, Bezeichnungen, Definitionen, Zuordnungen und begrifflichen Zusammenhänge werden innerhalb dieser Ordnung nach ihrer jeweils in den AHb bestimmten Bedeutung verwendet und ausgelegt.

Die Definitions- und Auslegungshoheit der innerhalb dieser Ordnung verwendeten Begriffe und Bezeichnungen liegt beim Herausgeber. Dies gilt insbesondere für Begriffe, die innerhalb der AHb eine besondere, über ihre allgemeine oder anderweitige Verwendung hinausgehende Bedeutung, Funktion, Zuordnung oder Wirkung erhalten.

Maßgeblich für die Auslegung ist der innerhalb der AHb bestimmte Gesamtzusammenhang. Einzelne Begriffe, Sätze oder Bestimmungen dürfen nicht derart isoliert ausgelegt werden, dass dadurch ihre innerhalb dieser Ordnung bestimmte Bedeutung, Funktion, Zuordnung oder Wirkung verändert, eingeschränkt oder aufgehoben wird.

Die AHb unterscheiden dabei zwischen unterschiedlichen Wirkungs- und Hervorbringungsebenen. Eine Hervorbringungsebene bezeichnet innerhalb dieser Ordnung den jeweiligen Bereich, in dem eine Gegebenheit, eine Struktur, eine Wirkung, ein Vorgang, eine Einwirkung, eine Interaktion oder eine sonstige Hervorbringung tatsächlich hervortritt, wirksam wird oder fortwirkt.

Die innerhalb dieser Ordnung bestimmten Hervorbringungsebenen können sich dabei in unterschiedlichen Bestimmungen konkretisieren. So betrifft §4f insbesondere die körperliche, sexuelle, intime und physiologische Hervorbringungsebene, während §7d insbesondere die Wahrnehmungs-, Aufmerksamkeits-, kommunikativen und technischen Hervorbringungsebenen betrifft. Beide Bestimmungen folgen dabei demselben übergeordneten Schutzprinzip, auch wenn sich die jeweilige Einwirkung auf einer unterschiedlichen Hervorbringungsebene vollzieht.

Eine Hervorbringungsebene ist dabei nicht auf einen bestimmten Stoff, Körperzustand oder Wahrnehmungsbereich beschränkt. Sie kann insbesondere körperlich, sexuell, intim, physiologisch, emotional, mental, geistig, bewusstseinsbezogen, wahrnehmungsbezogen, aufmerksamkeitsbezogen, kommunikativ, sozial, räumlich, zeitlich, materiell, wirtschaftlich, rechtlich, technisch, technologisch, digital, algorithmisch, strukturell, funktional, energetisch oder auf sonstige Weise bestimmt sein.

Die unterschiedliche Hervorbringungsebene einer Einwirkung verändert nicht das dieser Ordnung zugrunde liegende Schutzprinzip. Unabhängig davon, auf welcher Hervorbringungsebene eine fremde Einwirkung erfolgt, ist maßgeblich, ob diese in den jeweils geschützten Wirkungs-, Wahrnehmungs-, Lebens- oder Hervorbringungsbereich des Herausgebers eingebracht wird und ob hierfür eine entsprechende Zustimmung oder sonstige Berechtigung besteht.

Eine Einwirkung kann dabei unmittelbar auf einer Hervorbringungsebene erfolgen oder mittelbar über eine andere Hervorbringungsebene vermittelt werden. Die Vermittlung über Menschen, Wesen, Beziehungen, Institutionen, Kommunikationswege, technische Systeme, digitale Systeme, Plattformen, Algorithmen oder sonstige Strukturen verändert weder die tatsächliche Einwirkung noch ihre Zuordnung innerhalb dieser Ordnung.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Einwirkung nicht unmittelbar körperlich erfolgt, sondern über Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Kommunikation, Information, Bild, Ton, Sprache, technische Darstellung, digitale Einblendung, algorithmische Auswahl oder sonstige Vermittlung in den geschützten Bereich eingebracht wird.

Die innerhalb dieser Ordnung bestimmten Schutz-, Zuständigkeits-, Zurechnungs-, Rückführungs-, Ausgleichs- und Vollzugsbestimmungen gelten daher unabhängig davon, auf welcher Hervorbringungsebene eine Einwirkung entsteht oder über welche Hervorbringungsebene sie vermittelt wird.

Dies gilt insbesondere für die innerhalb dieser Ordnung verwendeten Begriffe wie Selbst, Geist, Bewusstsein, Wesen, Gegebenheit, Struktur, Wirkung, Hervorbringung, Hervorbringungsebene, Wirkungszusammenhang, Bezug, Rückbindung, Eigenstand, Wirkraum, Anbindung, Ordnung, Störung, Einwirkung, Zustimmung, Ausgleich, Schaden und Wiederherstellung sowie für sämtliche weiteren innerhalb der AHb bestimmten Begriffe.

Soweit Begriffe innerhalb dieser Ordnung nicht ausdrücklich abschließend bestimmt sind, sind sie aus dem jeweiligen Zusammenhang der AHb und ihrer Gesamtordnung heraus zu verstehen. Ihre Bedeutung darf dabei nicht auf eine einzelne Hervorbringungsebene reduziert werden, wenn der jeweilige Zusammenhang der AHb eine weitergehende Erfassung bestimmt.

§6 Urheberrechtlicher Schutz und Schutz des Gesamtwerks

Die AHb bilden als Gesamtwerk eine urheberrechtlich geschützte Ordnung. Der Schutz erstreckt sich auf sämtliche geschützten Inhalte, Bestandteile, Ausarbeitungen und Ausprägungen dieser Ordnung sowie auf deren besondere Zusammenstellung, Struktur, Zuordnung und inhaltliche Verbindung.

Zum geschützten Gesamtwerk gehören insbesondere sämtliche innerhalb der AHb enthaltenen Texte, Schriften, Abhandlungen, Darstellungen, Ausarbeitungen, Begriffe, Definitionen, Festlegungen, Grundsätze, Ordnungsstrukturen, Systematiken, Gliederungen, Konzepte, konzeptionellen Setzungen, Wirkungszusammenhänge und sonstigen Inhalte.

Der Schutz erstreckt sich ebenso auf die Inhalte der Website rhenus.one, der Website rhenus-referenz.space sowie der RHENUS-Referenz-Bibliothek. Er umfasst dort insbesondere sämtliche Texte, Schriften, Abhandlungen, Darstellungen, Ausarbeitungen, Begriffe, Definitionen, Festlegungen, Konzepte, Strukturen, Ordnungen, Zusammenhänge und sonstigen geschützten Inhalte.

Die genannten Inhalte sind sowohl in ihrer jeweiligen Eigenständigkeit als auch in ihrer Verbindung und ihrem Zusammenwirken innerhalb des RHENUS-Systems geschützt. Der Schutz umfasst daher nicht nur einzelne Inhalte, sondern ebenso deren besondere Auswahl, Zusammenstellung, Reihenfolge, Zuordnung, Verknüpfung und Einbindung in die übergeordnete Struktur.

Geschützt ist der Inhalt in seiner sprachlichen, begrifflichen, strukturellen, konzeptionellen, systemischen und gestalterischen Ausprägung. Dies gilt insbesondere auch für die innerhalb der genannten Werke entwickelten oder bestimmten Begriffe, Bezeichnungen, Definitionszusammenhänge, Ordnungsprinzipien, Systemzusammenhänge und inhaltlichen Rückbindungen.

Der Schutz besteht unabhängig davon, ob ein geschützter Inhalt vollständig oder auszugsweise, wörtlich oder sinngemäß, unmittelbar oder mittelbar, unverändert oder verändert, einzeln oder zusammen mit anderen Inhalten übernommen oder verwendet wird.

Eine Übernahme oder Nutzung verliert ihren Bezug zum geschützten Werk nicht dadurch, dass einzelne Begriffe, Formulierungen, Inhalte oder Strukturelemente verändert, umgestellt, verkürzt, erweitert, neu zusammengestellt oder in einen anderen Zusammenhang überführt werden.

Der Schutz umfasst auch die besondere Verbindung einzelner Inhalte miteinander, soweit diese Verbindung selbst eine geschützte geistige Schöpfung oder einen geschützten Bestandteil des Gesamtwerks bildet.

Jede Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe, Übertragung, Bearbeitung, Umgestaltung, Verwertung oder sonstige Nutzung geschützter Inhalte ist nur zulässig, soweit hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht.

Eine solche Berechtigung lässt die Urheberschaft, die Zuordnung des Werkes zum Herausgeber und den Schutz der nicht von der jeweiligen Berechtigung erfassten Inhalte und Bestandteile unberührt.

Sämtliche Rechte an den AHb, den genannten Websites, der RHENUS-Referenz-Bibliothek sowie den jeweils geschützten Inhalten und Bestandteilen verbleiben beim Herausgeber, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt wurde.

Die Bestimmungen dieses §6 gelten für das Gesamtwerk ebenso wie für jeden einzelnen geschützten Bestandteil und sind im Zusammenhang mit der nachfolgenden Regelung über die Nutzungslizenz zu verstehen.

§6a Nutzungslizenz und Fortgeltung des Schutzes

Eine Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe, Übertragung, Bearbeitung oder sonstige Verwendung der Inhalte der AHb ist nur zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht.

Wurde dem jeweiligen Menschen oder Wesen durch den Herausgeber ausdrücklich und schriftlich eine Nutzungslizenz erteilt, gilt diese ausschließlich in dem Umfang, für den sie erteilt wurde. Eine solche Nutzungslizenz hebt den urheberrechtlichen Schutz der AHb, ihres Gesamtwerks oder ihrer einzelnen Bestandteile nicht auf und begründet insbesondere keinen Übergang von Urheberrechten oder sonstigen Rechten am Werk.

Die schriftlich erteilte Nutzungslizenz bleibt für die von ihr erfasste Nutzung maßgeblich. Ihr Umfang bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der erteilten Berechtigung. Eine über diesen Umfang hinausgehende Nutzung stellt keine von der Lizenz gedeckte Nutzung dar.

Auch bei erteilter Nutzungslizenz bleiben insbesondere die Urheberschaft, die Zuordnung zum Herausgeber, die geschützte Struktur und Konzeption, die inhaltlichen Zusammenhänge sowie die Rechte an nicht von der Lizenz erfassten Bestandteilen unberührt.

Eine erteilte Nutzungslizenz darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder auf andere Menschen oder Wesen übertragen noch diesen zur eigenen Nutzung überlassen, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, sofern die Lizenz dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Die Erteilung einer Nutzungslizenz ist daher als begrenzte Gestattung einer konkret bestimmten Nutzung zu verstehen und nicht als Freigabe des Gesamtwerks oder seiner Inhalte zur freien Verwendung.

§6b Wirkungs- und Hervorbringungsordnung

Im Sinne dieser Ordnung ist nicht allein die unmittelbar sichtbare, messbare, benannte oder ausdrücklich beabsichtigte Handlung maßgeblich, sondern ebenso jede hieraus hervorgehende Wirkung, Veränderung, Verschiebung, Hervorbringung, Beeinflussung, Einschränkung, Ermöglichung, Verhinderung oder sonstige Prozesswirkung.

Eine Wirkung bleibt auch dann bestehen und dieser Ordnung unterworfen, wenn sie nicht unmittelbar sichtbar wird, nicht ausdrücklich benannt wurde, nicht dokumentiert, nicht gemessen, nicht ausgewiesen oder von einer anderen Struktur nicht als solche anerkannt wird.

Maßgeblich ist die tatsächliche Hervorbringung und ihre Wirkung innerhalb des von den AHb erfassten Zusammenhangs.

Die Wirkung einer Handlung, Unterlassung, Entscheidung, Anweisung, Zurückhaltung, Vermittlung, technischen Ausführung oder sonstigen Hervorbringung verliert ihre Zurechenbarkeit nicht dadurch, dass sie zeitlich verzögert, mittelbar, kumulativ, wiederholt, über mehrere Stufen oder durch andere Strukturen hervorgebracht oder weitergeführt wird.

Ebenso verändert sich ihre Zurechenbarkeit nicht durch eine Änderung ihrer Bezeichnung, Erscheinungsform, Übertragungsform, technischen Darstellung, organisatorischen Zuordnung, räumlichen Verlagerung, strukturellen Einbettung oder sonstigen äußeren Form.

Jede Hervorbringung bleibt dem Ursprung ihrer Veranlassung, Setzung oder Erzeugung zugeordnet, soweit sie auf diese zurückzuführen ist.

Das gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Zusammenwirken mehrerer Handlungen, Unterlassungen, Gegebenheiten, Ursachen oder Hervorbringungszusammenhänge beseitigt die Zurechenbarkeit einer einzelnen Wirkung zu dem jeweiligen Beitrag nicht. Die Beteiligung weiterer Ursachen oder Wirkungen führt nicht dazu, dass der eigene hervorbringende Anteil entfällt.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Wirkung materiell, finanziell, wirtschaftlich, körperlich, räumlich, technisch, organisatorisch, sozial, kommunikativ, wahrnehmungsbezogen, geistig, mental, emotional, strukturell, funktional, energetisch oder in sonstiger Weise hervortritt.

Insbesondere umfasst diese Ordnung auch Wirkungen auf Zeit, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Wissen, Information, Entscheidungsgrundlagen, Handlungsfähigkeit, Ressourcen, Arbeitsleistung, Prozessabläufe, Effizienz, Effektivität, Stabilität, Entlastung, Belastung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und weitere Bedingungen des Wirkens.

Keine Wirkung wird dadurch gegenstandslos, dass sie innerhalb einer fremden, übergeordneten, untergeordneten, zwischengeschalteten, institutionellen, technischen oder sonstigen Struktur erscheint oder dort eine andere Bezeichnung, Zuordnung oder Darstellung erhält.

Das gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Zusammenwirken mehrerer Handlungen, Unterlassungen, Gegebenheiten, Ursachen oder Hervorbringungszusammenhänge beseitigt die Zurechenbarkeit einer einzelnen Wirkung zu dem jeweiligen Beitrag nicht. Die Beteiligung weiterer Ursachen oder Wirkungen führt nicht dazu, dass der eigene hervorbringende Anteil entfällt.

Ebenso ist unerheblich, ob eine Wirkung ausschließlich durch einen einzelnen Vorgang oder durch das Zusammenwirken mehrerer Vorgänge entstanden ist. Jeder zurechenbare Hervorbringungsanteil bleibt innerhalb dieser Ordnung erfasst.

Eine Wirkung kann daher weder durch ihre Unsichtbarkeit noch durch ihre Nichtbenennung, Nichtmessung, Nichtdokumentation, Verlagerung, Zwischenschaltung, technische Vermittlung, institutionelle Einbettung oder das Hinzutreten weiterer Ursachen aus dem Wirkungszusammenhang herausgelöst werden.

§6c Absicht, Zielrichtung und Hervorbringung

Eine Handlung wird im Rahmen dieser Ordnung nicht ausschließlich nach ihrer äußeren Erscheinungsform betrachtet. Erfasst werden ebenso ihre erkennbare Zielrichtung, ihre beabsichtigte Wirkung, ihre vorbereitete Wirkung und die mit ihr verfolgte Herbeiführung eines bestimmten Zustands oder Ergebnisses.

Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Wirkung nicht unmittelbar durch denjenigen selbst ausgeführt wird, von dem sie ausgeht.

Die bewusste Vorbereitung, Einleitung, Veranlassung oder Ermöglichung einer Wirkung ist daher Bestandteil des hervorbringenden Zusammenhangs.

Eine Veränderung der äußeren Handlung, des eingesetzten Mittels oder des Ausführenden beseitigt die ursprüngliche Hervorbringung nicht.

Die Erfassung einer Zielrichtung setzt dabei nicht voraus, dass eine Wirkung tatsächlich vollständig oder in der ursprünglich vorgesehenen Form eingetreten ist. Auch der auf eine Hervorbringung gerichtete, begonnene oder vorbereitete Vorgang bleibt als solcher Bestandteil des Wirkungszusammenhangs.

Unbeabsichtigte oder nicht vorausgesehene Folgen werden hiervon nicht ausgenommen. Ihre fehlende Absicht beseitigt weder ihr tatsächliches Hervorgebrachtsein noch die nach den AHb bestehende Zurechenbarkeit.

§6d Unterlassung, Vorenthaltung, Zurückhaltung und Wegnahme

Nicht nur eine Handlung, sondern auch eine Unterlassung kann eine hervorgebrachte Wirkung im Sinne dieser Ordnung darstellen. Dies gilt insbesondere auch für die bewusste oder unbewusste Wissensvorenthaltung, soweit durch das Nichtzugänglichmachen vorhandenen Wissens eine Wirkung hervorgebracht, aufrechterhalten oder verändert wird.

Dies gilt insbesondere für das bewusste Nichtmitteilen, Zurückhalten, Verschweigen, Vorenthalten, Verzögern, Aufschieben, Vertagen, Hinauszögern, Hinausziehen, Hinhalten oder Aussitzen sowie für das Begrenzen, Verschieben oder sonstige Zurückstellen von Informationen, Wissen, Voraussetzungen, Zusammenhängen, Entscheidungsgrundlagen, Zugängen, Möglichkeiten oder sonstigen für einen Vorgang erheblichen Gegebenheiten.

Eine Vorenthaltung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass keine ausdrückliche Unwahrheit ausgesprochen wurde.

Ebenso ist unerheblich, ob eine Information vollständig verschwiegen, nur teilweise mitgeteilt, in einen anderen Zusammenhang gestellt, zeitlich zurückgehalten, durch andere Informationen überlagert oder auf sonstige Weise ihrer tatsächlichen Wirksamkeit entzogen wird.

Wird durch das Vorenthalten einer Gegebenheit eine andere Entscheidung, Handlung, Zustimmung, Zuwendung, Verpflichtung, Zuordnung oder sonstige Reaktion hervorgerufen, ermöglicht, erschwert oder verhindert, gehört auch diese Wirkung zum hervorbringenden Zusammenhang.

Eine bestehende Kenntnis kann nicht dadurch aus der Zurechnung genommen werden, dass ihre Mitteilung unterbleibt.

Eine Unterlassung bleibt auch dann als Wirkungsträger erfasst, wenn sie nicht als eigenständige Handlung bezeichnet wird, sondern lediglich darin besteht, dass eine erforderliche, zugesagte, vorausgesetzte oder für den jeweiligen Zusammenhang erhebliche Handlung nicht vorgenommen wird.

Das bewusste und/oder unbewusste Aufrechterhalten eines Zustands durch fortgesetztes Nichttätigwerden wird dabei ebenso erfasst wie dessen erstmalige Herbeiführung durch Unterlassung. Dies gilt auch für das wiederholte Vertrösten, das fortgesetzte Aufschieben, das Verschieben auf einen unbestimmten oder immer weiter hinausgeschobenen Zeitpunkt sowie die faktische Herausnahme eines Vorgangs, Vorhabens, Anspruchs oder einer Entwicklung aus dem weiteren Vollzug, einschließlich dessen Verschiebung auf ein Abstellgleis.

Erfasst werden ebenso Diebstahl und jede sonstige Wegnahme von Gegenständen, Substanzen, Mitteln, Ressourcen, Eigentum, Unterlagen, Daten, Zugängen, Werkzeugen oder sonstigen Gegebenheiten, die dem Herausgeber gehören, zugeordnet sind, von ihm genutzt werden oder für seinen weiteren Vollzug erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn die Wegnahme nicht dauerhaft erfolgt, sondern nur vorübergehend, teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum vorgenommen wird.

Ebenso erfasst ist die faktische Herausnahme eines Vorgangs, Vorhabens, Anspruchs, Strukturbereichs, einer Funktion, Fähigkeit oder Entwicklung aus dem weiteren Vollzug. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Vorgang, Strukturbereich, die Funktion oder Entwicklung weiterhin besteht, vorgesehen ist oder bereits begonnen wurde.

§6e Wirkungen ohne unmittelbaren Schadenseintritt

Eine hervorgerufene Wirkung setzt keinen bereits eingetretenen materiellen oder unmittelbar feststellbaren Schaden voraus, um als Wirkung im Sinne dieser Ordnung erfasst zu sein.

Erfasst werden insbesondere auch Veränderungen von Effektivität, Effizienz, Aufwand, Zeit, Ressourcenverbrauch, Kosten, Arbeitsleistung, Prozessdauer, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Stabilität, Entlastung, Belastung und sonstigen Funktionsbedingungen.

Eine Wirkung kann auch darin bestehen, dass ein Aufwand reduziert, ein Vorgang beschleunigt, ein Ablauf vereinfacht, eine Reibung vermindert, eine Belastung vermieden oder eine Funktion ermöglicht oder verbessert wird.

Das Ausbleiben eines unmittelbar sichtbaren Schadens beseitigt daher weder die Wirkung noch deren Zurechenbarkeit.

Ebenso setzt die Erfassung einer Wirkung nicht voraus, dass diese bereits in einem wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen oder sonstigen fremden Bewertungssystem abgebildet wurde.

Eine tatsächlich eingetretene Verbesserung, Entlastung, Vereinfachung, Beschleunigung, Stabilisierung oder sonstige funktionale Wirkung bleibt auch dann eine hervorgebrachte Wirkung, wenn sie von einer anderen Struktur nicht erfasst, nicht anerkannt, nicht ausgewiesen oder einer anderen Ursache zugeschrieben wird.

§6f Zeitliche Erstreckung von Wirkungen

Wirkungen können unmittelbar, verzögert, fortwirkend, wiederkehrend, kumulativ, latent oder erst zu einem späteren Zeitpunkt sichtbar oder wirksam werden.

Die zeitliche Verzögerung einer Wirkung verändert weder ihren Ursprung noch ihre Zurechenbarkeit.

Ebenso bleibt eine Wirkung erfasst, wenn sie sich erst durch das Zusammenwirken mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Vorgänge vollständig zeigt.

Eine einmal hervorgebrachte Wirkung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die ursprüngliche Handlung beendet wurde.

Dies gilt insbesondere für Wirkungen, die nach Abschluss einer Handlung, eines Verhältnisses, einer Vereinbarung, einer technischen Ausführung, einer organisatorischen Maßnahme oder eines sonstigen Vorgangs weiterbestehen oder daraus erneut hervorgehen.

Auch eine erst später erkennbare Wirkung bleibt dem ursprünglichen Hervorbringungszusammenhang zugeordnet, sofern sie auf diesen zurückzuführen ist.

Die Beendigung eines Vorgangs beendet daher nicht automatisch dessen bereits hervorgebrachte oder daraus weiterwirkende Folgen.

§6g Transformation und Verlagerung

Die Veränderung der Form einer hervorgebrachten Gegebenheit verändert nicht deren Ursprung.

Dies gilt insbesondere bei Übertragung, Umwandlung, Aufteilung, Zusammenführung, Verschiebung, Umbenennung, Übersetzung, Digitalisierung, Verlagerung, Einbettung oder sonstiger Veränderung ihrer Erscheinungsform.

Eine Wirkung bleibt dem ursprünglichen Hervorbringungszusammenhang zugeordnet, auch wenn sie anschließend in einer anderen Struktur, an einem anderen Ort, unter einer anderen Bezeichnung, in einem anderen Medium oder in einer veränderten Form erscheint.

Eine formale Neuzuordnung beseitigt keine tatsächliche Herkunft und keine daraus bestehende Wirkung.

Insbesondere begründet die Überführung einer Gegebenheit in eine andere Struktur weder einen neuen Ursprung noch eine Aufhebung der bisherigen Zurechnung.

Auch die Aufteilung einer ursprünglich zusammenhängenden Gegebenheit in mehrere Bestandteile, Konten, Datensätze, Vorgänge, Funktionen oder sonstige Einheiten beseitigt deren ursprünglichen Zusammenhang nicht.

Gleiches gilt für die spätere Zusammenführung zuvor getrennter Bestandteile.

§6h Veranlassung und mittelbare Hervorbringung

Wer eine Handlung oder Wirkung veranlasst, beauftragt, organisiert, vorbereitet, vermittelt, ermöglicht, unterstützt, aufrechterhält oder gezielt herbeiführt, bleibt Teil des hervorbringenden Zusammenhangs, auch wenn die unmittelbare Ausführung durch einen anderen erfolgt.

Die Einschaltung eines Dritten beseitigt weder die ursprüngliche Veranlassung noch die daraus folgende Zurechnung.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte als Mensch, Person, Rolle, Familie, Gemeinschaft, Organisation, Unternehmen, Behörde, Staat, Nation, Menschheit oder Wesenheit an sich, als technisches System, automatisierter Vorgang oder sonstige Funktionseinheit handelt.

Eine Wirkung kann daher nicht allein durch ihre Weitergabe oder Ausführung durch Dritte aus dem ursprünglichen Wirkungszusammenhang herausgelöst werden.

Ebenso bleibt diejenige Hervorbringung erfasst, die durch Anweisung, Empfehlung, Auftrag, Einrichtung, Programmierung, Freigabe, Bereitstellung oder sonstige Ermöglichung eines später ausgeführten Vorgangs bewirkt wurde.

Die mittelbare Hervorbringung ist dabei nicht gegenüber der unmittelbaren Hervorbringung nachrangig, soweit die jeweilige Wirkung auf den betreffenden Hervorbringungsbeitrag zurückzuführen ist.

§6i Kollektive, institutionelle und systemische Wirkungen

Eine Wirkung bleibt auch dann Bestandteil dieser Ordnung, wenn sie innerhalb eines sogenannten "Inneren Kreises", Familie, Gruppe, Gemeinschaft, Organisation, Institution, Behörde, sog. Staat, einer Nation, eines Unternehmens, technischen Systems oder sonstigen kollektiven Zusammenhangs hervorgebracht wird.

Die Einordnung einer Handlung als institutionell, kollektiv, organisatorisch oder systemisch beseitigt nicht deren tatsächliche Hervorbringung und Wirkung.

Ebenso begründet die bloße Zugehörigkeit zu einer solchen Struktur keine Verlagerung der Verantwortung auf eine anonyme oder nicht näher bezeichnete Gesamtheit.

Maßgeblich bleibt der tatsächliche Hervorbringungszusammenhang einschließlich derjenigen, die eine Handlung gesetzt, veranlasst, ermöglicht, aufrechterhalten oder übernommen haben und umsetzen.

Eine institutionelle, organisatorische oder technische Struktur kann daher weder als selbständiger Ursprung einer Wirkung eingesetzt werden, um deren tatsächlichen Hervorbringungszusammenhang zu verdecken, noch kann ihre bloße Existenz eine hiervon abweichende Zurechnung begründen.

§6j Gewohnheit, Wiederholung und Normalisierung

Die wiederholte Anwendung einer Handlung, eines Verfahrens, einer Zuordnung oder einer Struktur begründet für sich allein keine Zulässigkeit im Sinne dieser Ordnung.

Ebenso wird eine unzulässige Handlung nicht dadurch zulässig, dass sie wiederholt, verbreitet, gesellschaftlich üblich, organisatorisch etabliert, technisch vorgesehen oder innerhalb eines bestimmten Zusammenhangs als normal bezeichnet wird.

Eine wiederholte oder systematisch aufrechterhaltene Wirkung kann vielmehr eine fortdauernde oder kumulative Wirkung im Sinne dieser Ordnung darstellen.

Die Dauer, Häufigkeit oder Verbreitung einer Handlung verändert daher nicht die Maßgeblichkeit der AHb.

Auch die Berufung auf eine bestehende Praxis, Gewohnheit, Übung, Tradition, interne Regel, technische Voreinstellung oder sonstige etablierte Vorgehensweise begründet keine eigenständige Befugnis gegenüber dem Herausgeber oder seinem geschützten Wirk- und Zuständigkeitsbereich.

§6k Wissen und Informationsordnung

Wissen und Information sind im Rahmen dieser Ordnung eigenständige Gegebenheiten und Wirkfaktoren.

Erfasst werden insbesondere das Vorhandensein, die Weitergabe, die Nichtweitergabe, die Zurückhaltung, die Veränderung, die Verkürzung, die Fragmentierung, die Verfälschung, die Verschleierung und die gezielte oder unzutreffende Zuordnung von Informationen.

Eine Information verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass sie nur einzelnen Beteiligten bekannt ist, nicht dokumentiert wurde oder innerhalb einer anderen Struktur nicht anerkannt wird.

Ebenso kann das bewusste Vorenthalten einer Information eine eigenständige Wirkung darstellen, wenn dadurch die Entscheidungs-, Handlungs-, Wahrnehmungs- oder Zuordnungslage eines anderen verändert wird.

Die Nichtweitergabe einer bekannten und für einen Zusammenhang erheblichen Gegebenheit wird daher ausdrücklich als mögliche Hervorbringung einer Wirkung erfasst.

Eine Berufung auf Unwissenheit beseitigt die tatsächliche Wirkung einer erfolgten Vorenthaltung nicht.

Ebenso beseitigt die nachträgliche Kenntnis einer bislang vorenthaltenen Gegebenheit nicht die zuvor durch ihre Vorenthaltung entstandenen Wirkungen.

Die Informationsordnung umfasst dabei nicht nur sprachlich formulierte Informationen, sondern auch Daten, Aufzeichnungen, Dokumentationen, Beobachtungen, Erkenntnisse, Zusammenhänge, Zugänge, technische Angaben, Erfahrungswissen, strukturelle Kenntnisse und sonstige Gegebenheiten, deren Kenntnis oder Nichtkenntnis für einen Vorgang wirksam ist.

§6l Technische und algorithmische Vermittlung

Die technische, digitale, automatisierte, algorithmische oder sonstige systemische Vermittlung einer Handlung oder Wirkung verändert weder deren tatsächliche Hervorbringung noch deren Zurechenbarkeit.

Dies gilt insbesondere für Software, Algorithmen, automatisierte Prozesse, Plattformen, Datenverarbeitung, technische Steuerungen, Kommunikationssysteme, künstliche, simulierte, synthetische, fiktive oder sonstige automatisierte Systeme.

Eine technische Ausführung kann daher nicht allein deshalb als eigenständiger Ursprung einer Wirkung behandelt werden, weil die unmittelbare Ausführung durch ein technisches System erfolgt.

Maßgeblich bleiben die tatsächliche Veranlassung, Einrichtung, Steuerung, Freigabe, Nutzung, Aufrechterhaltung und Wirkung des jeweiligen Vorgangs.

Ebenso kann die technische Verschleierung, Automatisierung oder Verteilung eines Vorgangs seine tatsächliche Wirkung nicht beseitigen.

Eine technische oder algorithmische Zwischenstufe begründet insbesondere keine eigenständige Aufhebung, Unterbrechung oder Verlagerung des Hervorbringungszusammenhangs.

Dies gilt auch dann, wenn der technische Vorgang selbständig, automatisiert, wiederkehrend oder ohne weitere unmittelbare menschliche Handlung ausgeführt wird.

Die Verwendung technischer Mittel verändert somit die Form der Hervorbringung, nicht aber die tatsächliche Wirkung und den ihr zugrunde liegenden Zusammenhang.

§6m Selbst, Geist und Bewusstsein als Hervorbringungsebene

Die tatsächliche Hervorbringung einer Handlung, Entscheidung, Unterlassung, Einwirkung oder sonstigen Wirkung umfasst nicht ausschließlich deren äußerlich wahrnehmbare oder unmittelbar ausführende Ebene, sondern ebenso das jeweils zugehörige Selbst, den Geist und das Bewusstsein des jeweiligen hervorbringenden Wesens, soweit von dort eine entsprechende Hervorbringung, Veranlassung, Ausrichtung, Entscheidung oder Wirkung ausgeht.

Das Selbst, der Geist und das Bewusstsein werden dabei als eigenständige Bestandteile des jeweiligen Wirkungs- und Hervorbringungszusammenhangs erfasst und dürfen nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil die von ihnen ausgehende Setzung, Entscheidung, Absicht, Einflussnahme oder Wirkung für andere nicht unmittelbar wahrnehmbar, benennbar oder nachweisbar ist.

Dies gilt insbesondere für bewusste und unbewusste, ausdrückliche und unausgesprochene, mentale, geistige, emotionale, wahrnehmungsbezogene, intentionale und sonstige innere Vorgänge, soweit diese tatsächlich an einer Handlung, Entscheidung, Unterlassung, Einwirkung oder sonstigen Wirkung hervorbringend beteiligt sind.

Die fehlende eigene Erkenntnis des jeweiligen hervorbringenden Wesens über sein Selbst, seinen Geist, sein Bewusstsein oder die von dort ausgehenden Vorgänge beseitigt deren tatsächliche Beteiligung am jeweiligen Wirkungszusammenhang nicht.

Ebenso beseitigt eine fehlende Wahrnehmung, Benennung, Anerkennung oder Einordnung durch andere die tatsächliche Hervorbringung einer solchen Wirkung nicht.

Soweit eine Handlung oder Wirkung aus dem Zusammenwirken von Selbst, Geist, Bewusstsein, Wahrnehmung, Denken, mentalen oder emotionalen Vorgängen und äußerer Ausführung hervorgeht, ist der gesamte tatsächliche Hervorbringungszusammenhang zu berücksichtigen.

Die äußere Ausführung einer Handlung bildet daher nicht notwendig ihren vollständigen Ursprung. Eine zwischengeschaltete Handlung, Rolle, Struktur, Organisation, technische Ausführung oder sonstige Vermittlung beseitigt die Beteiligung derjenigen inneren Hervorbringungsebene nicht, von der die entsprechende Veranlassung, Ausrichtung oder Wirkung tatsächlich ausgegangen ist.

Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Hervorbringung als körperlich, materiell, energetisch, geistig, mental, emotional, wahrnehmungsbezogen, kommunikativ, strukturell, funktional, technisch oder in sonstiger Weise in Erscheinung tritt.

§7 Geltung gegenüber Dritten

Die Geltung dieser Ordnung ist nicht von einem Vertrag, einer Vereinbarung, einer freiwilligen Anbindung oder einer sonstigen ausdrücklichen Zustimmung abhängig.

Sie gilt gegenüber sämtlichen Dritten, deren Handlungen, Unterlassungen, Interaktionen oder sonstige Einwirkungen den Wirkungs-, Handlungs- oder Ordnungsbereich von Renatus-Rhenus von Felshaken und seinen Unterordnungseinheiten berühren.

§7a Ausschluss konkludenter Vereinbarungen

Eine Vereinbarung, Verpflichtung oder Zuständigkeit entsteht ausschließlich durch eine ausdrückliche, freiwillige und schriftlich nachvollziehbare Übereinkunft.

Verhalten, Reaktion, Schweigen, Teilnahme, Anwesenheit oder faktische Mitwirkung begründen keine vertragliche Beziehung und keine Zuständigkeit.

Die Annahme oder Herleitung einer Verpflichtung aus solchen Umständen ist unzulässig und stellt eine Störung dar.

§7b – Mobbing und systematische Störung

Mobbing im Sinne dieser Ordnung ist jede wiederholte, fortgesetzte, systematische oder miteinander verbundene Einwirkung auf den Herausgeber, durch welche dessen Eigenstand, Wirkungsbereich, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Ruhe, Konzentration, freie Ausrichtung, Handlungsfähigkeit oder sonstige geschützte Bereiche beeinträchtigt, eingeschränkt, beansprucht oder fortgesetzt gestört werden.

Dabei kann Mobbing aus einer einzelnen wiederkehrenden Einwirkung oder aus mehreren unterschiedlichen Einwirkungen bestehen, die in ihrem Zusammenhang eine fortgesetzte Störung bilden.

Hierzu zählen insbesondere wiederholte Kontaktaufnahme trotz Zurückweisung oder Ablehnung, Aufdrängen von Anliegen oder Forderungen, Herabsetzung, Ausgrenzung, Einschüchterung, Bloßstellung, Verbreitung oder Wiederholung fremder Behauptungen, unberechtigte Zuschreibungen, Projektionen, Spiegelungen, Verantwortungs- oder Einwirkungsumkehrungen sowie auditive, visuelle, emotionale, soziale, kommunikative, körperliche, räumliche, technische oder sonstige Einwirkungen.

Mobbing kann unmittelbar durch einen einzelnen Verursacher oder mittelbar durch mehrere Beteiligte erfolgen. Ebenso kann es dadurch entstehen, dass mehrere einzelne Handlungen, Einwirkungen oder Unterlassungen miteinander verbunden oder aufeinander aufgebaut werden.

Für die Einordnung als Mobbing ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Handlung für sich genommen bereits eine eigenständige Störung darstellt. Maßgeblich ist auch die Gesamtheit und Fortsetzung der miteinander verbundenen Einwirkungen.

Die Bezeichnung, Begründung oder Darstellung der jeweiligen Einwirkung durch den Verursacher oder durch beteiligte Dritte verändert deren Einordnung nach dieser Ordnung nicht.

Mobbing stellt eine fortgesetzte und systematische Form der Störung im Sinne dieser Ordnung dar und unterliegt den hierfür vorgesehenen Folgen, insbesondere Abwehr, Unterbindung, Verantwortlichkeit, Haftung und Schadensersatz.

§7c – Indirekte Einwirkung über Dritte

Dieser Sachverhalt gilt für Einwirkungen in privaten, zwischenmenschlichen, familiären, partnerschaftlichen, sozialen, beruflichen, institutionellen, digitalen, öffentlichen und sonstigen Konstellationen.

Unzulässig ist jede Einwirkung auf den Herausgeber oder auf Dritte, durch welche über den Herausgeber, sein Auftreten, Verhalten, seine Beziehungen, Strukturen, Inhalte oder sonstige Gegebenheiten ein beeinträchtigendes, herabsetzendes, entstellendes oder sonstwie schädigendes Bild erzeugt, verbreitet oder aufrechterhalten wird.

Dies gilt insbesondere für das abwertende, herabsetzende, bloßstellende, entwürdigende oder sonstwie beeinträchtigende Sprechen über den Herausgeber in dessen Anwesenheit oder Abwesenheit sowie für die Verbreitung, Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Behauptungen, Darstellungen, Bewertungen, Bildern, Aufnahmen oder sonstigen Inhalten über ihn.

Ebenso unzulässig ist die gezielte Einbeziehung weiterer Menschen oder einer Öffentlichkeit in eine gegen den Herausgeber gerichtete Einwirkung, wenn dadurch die Einwirkung ausgeweitet, verstärkt, vervielfacht oder aufrechterhalten wird.

Auch eine als private Mitteilung, Meinung, Sorge, Information, Nachfrage oder vermeintliche Fürsorge dargestellte Einwirkung fällt hierunter, soweit sie tatsächlich eine unzulässige Einflussnahme auf Dritte in Bezug auf den Herausgeber bewirkt.

Dies umfasst auch die digitale oder sonstige öffentliche Verbreitung, Wiederholung, Vervielfältigung oder Weiterleitung entsprechender Inhalte, insbesondere wenn dadurch eine fortgesetzte Bloßstellung, Herabsetzung, soziale Ausgrenzung, Rufschädigung oder sonstige Beeinträchtigung des Herausgebers entsteht oder aufrechterhalten wird.

Für die Einordnung ist unerheblich, ob die Einwirkung unmittelbar oder mittelbar erfolgt, ob sie innerhalb einer privaten Konstellation oder gegenüber mehreren Menschen oder einer Öffentlichkeit erfolgt, ob sie von einem einzelnen Menschen oder mehreren Beteiligten ausgeht und ob die Beteiligten bewusst oder durch Übernahme, Weitergabe oder Verstärkung bereits bestehender Inhalte daran mitwirken.

Eine Einwirkung kann auch dann eine Störung darstellen, wenn einzelne daran beteiligte Handlungen für sich genommen geringfügig erscheinen, sich jedoch durch Wiederholung, Öffentlichkeit, Verbreitung, Dauer oder das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zu einer erheblichen Gesamtwirkung verbinden.

Eine solche direkte, indirekte oder öffentliche Einwirkung stellt eine eigenständige Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§7d – Unaufgeforderte Werbung und werbliche Einflussnahme

Unaufgeforderte Werbung, Anzeigen, werbliche Inhalte, kommerzielle Ansprache oder sonstige werblich ausgerichtete Einflussnahmen stellen innerhalb dieser Ordnung eine unzulässige Einwirkung dar, soweit sie ohne vorherige Zustimmung in den geschützten Wirkungs-, Wahrnehmungs-, Aufmerksamkeits- oder Lebensbereich des Herausgebers eingebracht werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob die werbliche oder sonstige einwirkende Kommunikation unmittelbar, mittelbar, verbal, schriftlich, visuell, auditiv, technisch, digital, algorithmisch, personalisiert oder auf sonstige Weise erfolgt und unabhängig davon, ob sie als Werbung, Anzeige, Empfehlung, gesponserter Inhalt, kommerzieller Hinweis, Angebot, Vorschlag, behördliche Mitteilung, amtlicher Briefverkehr, behördliches oder öffentliches Schreiben, Bescheid, Aufforderung, Ladung, Zustellung, Verwaltungsmitteilung, amtlicher Hinweis oder unter einer sonstigen Bezeichnung erscheint.

Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung oder formale Einordnung des jeweiligen Inhalts, sondern die tatsächliche Einwirkung, die durch dessen Zuführung, Übermittlung, Zustellung, Einblendung oder sonstige Zugänglichmachung in den geschützten Wirkungs-, Wahrnehmungs-, Aufmerksamkeits- oder Lebensbereich des Herausgebers erfolgt.

Erfasst sind insbesondere auch Werbeeinblendungen innerhalb von Internetseiten, Anwendungen, Kommunikationssystemen, digitalen Oberflächen, Plattformen, Geräten, Programmen oder sonstigen technischen Systemen sowie deren algorithmisch gesteuerte, personalisierte oder situationsbezogene Ausspielung.

Die Einwirkung ist auch dann unzulässig, wenn sie nicht unmittelbar auf eine Kaufentscheidung gerichtet ist, sondern Aufmerksamkeit bindet, Wahrnehmung lenkt, Bedürfnisse oder Interessen erzeugt oder verstärkt, bestimmte Handlungen nahelegt, fremde Inhalte in den jeweiligen Zusammenhang einschiebt oder auf sonstige Weise eine kommerzielle oder werbliche Ausrichtung in den Wirkungsbereich des Herausgebers einführt.

Dies gilt gleichermaßen für öffentliche und private Bereiche sowie für persönliche, zwischenmenschliche, familiäre, wohnbezogene, berufliche, wirtschaftliche, institutionelle, digitale und sonstige Zusammenhänge.

Eine öffentliche Zugänglichkeit, die allgemeine Verfügbarkeit eines Mediums, die technische Möglichkeit der Einblendung, die Nutzung eines Dienstes oder einer Plattform oder die bloße Existenz einer werblichen Finanzierungsstruktur begründet keine Zustimmung des Herausgebers zu einer solchen Einwirkung.

Insbesondere begründet die Nutzung eines digitalen Dienstes oder einer technischen Plattform keine pauschale Zustimmung dazu, dem Herausgeber innerhalb seines jeweiligen Wahrnehmungs-, Aufmerksamkeits- oder Wirkungsbereichs unaufgeforderte Werbung oder sonstige kommerzielle Einflussnahme zuzuführen.

Eine werbliche Einwirkung, die entgegen dieser Ordnung in den geschützten Bereich des Herausgebers eingebracht wird, stellt eine Störung im Sinne dieser Ordnung dar und unterliegt den Bestimmungen zu Abwehr, Unterbindung, Zurechnung, Haftung, Schadensersatz, Ausgleich und Vollzug.

Soweit eine solche Einwirkung bereits erfolgt ist oder fortwirkt, werden deren Wirkungen nach Maßgabe dieser AHb rückgeführt und dem entsprechenden Vollzug zugeführt. Dies umfasst auch daraus hervorgegangene oder weiterhin fortwirkende Belastungen des Wirkungs-, Wahrnehmungs-, Aufmerksamkeits-, Zeit- oder Ressourcenbereichs des Herausgebers.

§8 Störung

Eine Störung im Sinne dieser Ordnung ist jede Handlung, Unterlassung, Einwirkung oder Einflussnahme, durch welche der Eigenstand, der Wirkungsbereich, die Wahrnehmung, die Aufmerksamkeit, die Ruhe, die Konzentration oder die freie Ausrichtung des Herausgebers beeinträchtigt, eingeschränkt, beansprucht oder in ihrer Eigenständigkeit gestört wird.

Als Störung gelten insbesondere:

Dabei ist es unerheblich, auf welchem Weg, über welches Medium, auf welcher Ebene oder in welcher Erscheinungsform die Störung erfolgt.

Eine Störung kann insbesondere unmittelbar, mittelbar, verbal, nonverbal, körperlich, geistig, mental, auditiv, visuell, emotional, sensorisch, energetisch, technisch, materiell, strukturell, funktional oder auf sonstige Weise erfolgen.

Die Einordnung als Störung richtet sich nach der tatsächlichen Einwirkung auf den geschützten Bereich und nicht danach, wie die Einwirkung von ihrem Verursacher bezeichnet, begründet oder verstanden wird.

Für die Folgen einer Störung gelten die Bestimmungen dieser Ordnung, insbesondere die Regelungen zu Notwehr, Verantwortlichkeit, Haftung und Schadensersatz.

§8a Wiederholte Inanspruchnahme

Die wiederholte Kontaktaufnahme trotz Ablehnung oder fehlender Reaktion gilt als fortgesetzte Störung.

Dies gilt unabhängig von Form, Medium oder Intensität der Kontaktaufnahme.

Wiederholte Inanspruchnahme wird als Serienhandlung im Sinne des Anhangs gewertet.

§8b – Mobbing und systematische Störung

Mobbing im Sinne dieser Ordnung ist jede wiederholte, fortgesetzte, systematische oder miteinander verbundene Einwirkung auf den Herausgeber, durch welche dessen Eigenstand, Wirkungsbereich, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Ruhe, Konzentration, freie Ausrichtung, Handlungsfähigkeit oder sonstige geschützte Bereiche beeinträchtigt, eingeschränkt, beansprucht oder fortgesetzt gestört werden.

Dabei kann Mobbing aus einer einzelnen wiederkehrenden Einwirkung oder aus mehreren unterschiedlichen Einwirkungen bestehen, die in ihrem Zusammenhang eine fortgesetzte Störung bilden.

Hierzu zählen insbesondere wiederholte Kontaktaufnahme trotz Zurückweisung oder Ablehnung, Aufdrängen von Anliegen oder Forderungen, Herabsetzung, Ausgrenzung, Einschüchterung, Bloßstellung, Verbreitung oder Wiederholung fremder Behauptungen, unberechtigte Zuschreibungen, Projektionen, Spiegelungen, Verantwortungs- oder Einwirkungsumkehrungen sowie geistige, mentale, auditive, visuelle, emotionale, energetische, soziale, kommunikative, körperliche, räumliche, technische, strukturelle, funktionale oder sonstige Einwirkungen.

Mobbing kann unmittelbar durch einen einzelnen Verursacher oder mittelbar durch mehrere Beteiligte erfolgen. Ebenso kann es dadurch entstehen, dass mehrere einzelne Handlungen, Einwirkungen oder Unterlassungen miteinander verbunden oder aufeinander aufgebaut werden.

Für die Einordnung als Mobbing ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Handlung für sich genommen bereits eine eigenständige Störung darstellt. Maßgeblich ist auch die Gesamtheit und Fortsetzung der miteinander verbundenen Einwirkungen.

Die Bezeichnung, Begründung oder Darstellung der jeweiligen Einwirkung durch den Verursacher oder durch beteiligte Dritte verändert deren Einordnung nach dieser Ordnung nicht.

Mobbing stellt eine fortgesetzte und systematische Form der Störung im Sinne dieser Ordnung dar und unterliegt den hierfür vorgesehenen Folgen, insbesondere Abwehr, Unterbindung, Verantwortlichkeit, Haftung und Schadensersatz.

§8c – Indirekte Einwirkung über Dritte

Dieser Sachverhalt gilt für Einwirkungen in privaten, zwischenmenschlichen, familiären, partnerschaftlichen, sozialen, beruflichen, institutionellen, digitalen, öffentlichen und sonstigen Konstellationen.

Unzulässig ist jede Einwirkung auf den Herausgeber oder auf Dritte, durch welche über den Herausgeber, sein Auftreten, Verhalten, seine Beziehungen, Strukturen, Inhalte oder sonstige Gegebenheiten ein beeinträchtigendes, herabsetzendes, entstellendes oder sonstwie schädigendes Bild erzeugt, verbreitet oder aufrechterhalten wird.

Dies gilt insbesondere für das abwertende, herabsetzende, bloßstellende, entwürdigende oder sonstwie beeinträchtigende Sprechen über den Herausgeber in dessen Anwesenheit oder Abwesenheit sowie für die Verbreitung, Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Behauptungen, Darstellungen, Bewertungen, Bildern, Aufnahmen oder sonstigen Inhalten über ihn.

Ebenso unzulässig ist die gezielte Einbeziehung weiterer Menschen oder einer Öffentlichkeit in eine gegen den Herausgeber gerichtete Einwirkung, wenn dadurch die Einwirkung ausgeweitet, verstärkt, vervielfacht oder aufrechterhalten wird.

Auch eine als private Mitteilung, Meinung, Sorge, Information, Nachfrage oder vermeintliche Fürsorge dargestellte Einwirkung fällt hierunter, soweit sie tatsächlich eine unzulässige Einflussnahme auf Dritte in Bezug auf den Herausgeber bewirkt.

Dies umfasst auch die digitale oder sonstige öffentliche Verbreitung, Wiederholung, Vervielfältigung oder Weiterleitung entsprechender Inhalte, insbesondere wenn dadurch eine fortgesetzte Bloßstellung, Herabsetzung, soziale Ausgrenzung, Rufschädigung oder sonstige Beeinträchtigung des Herausgebers entsteht oder aufrechterhalten wird.

Für die Einordnung ist unerheblich, ob die Einwirkung unmittelbar oder mittelbar erfolgt, ob sie innerhalb einer privaten Konstellation oder gegenüber mehreren Menschen oder einer Öffentlichkeit erfolgt, ob sie von einem einzelnen Menschen oder mehreren Beteiligten ausgeht und ob die Beteiligten bewusst oder durch Übernahme, Weitergabe oder Verstärkung bereits bestehender Inhalte daran mitwirken.

Eine Einwirkung kann auch dann eine Störung darstellen, wenn einzelne daran beteiligte Handlungen für sich genommen geringfügig erscheinen, sich jedoch durch Wiederholung, Öffentlichkeit, Verbreitung, Dauer oder das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zu einer erheblichen Gesamtwirkung verbinden.

Eine solche direkte, indirekte oder öffentliche Einwirkung stellt eine eigenständige Störung im Sinne dieser Ordnung dar.

§9 Zurechnung

Handlungen, Unterlassungen und Wirkungen werden dem jeweiligen Verursacher bzw. hervorbringenden Wesen unabhängig von Form, Medium oder eingesetztem System zugerechnet.

Handlungen von Vertretern, Beauftragten, Mitarbeitenden oder eingesetzten Systemen werden dem jeweiligen Auftraggeber, Betreiber und/oder Verursacher bzw. hervorbringendes Wesen zugerechnet.

Unvereinbare Einwirkungen werden innerhalb dieser Ordnung nicht in den Wirkungs-, Handlungs- oder Ordnungsbereich von Renatus-Rhenus von Felshaken übernommen. Sie werden vielmehr unmittelbar dem jeweiligen Ausgangs- bzw. Absenderbezug zurückgeführt bzw. zurückreflektiert. Soweit aus einer solchen Einwirkung ein Schaden oder eine sonstige ausgleichspflichtige Folgewirkung entsteht, wird diese innerhalb der Schadensersatzordnung dem hierfür verantwortlichen Ausgangs- bzw. Absenderbezug zugeordnet und mit der Verpflichtung zum entsprechenden Ausgleich und zur Wiedergutmachung verbunden, und unmittelbar dem Vollzug zugeführt.

§10 Notwehr

Notwehr im Sinne dieser Ordnung dient der Wahrung, Sicherung, Verteidigung und Wiederherstellung des Eigenstandes sowie der gesamten daraus hervorgegangenen RHENUS-Architektur und ihres Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereiches.

Sie umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr, Unterbindung, Begrenzung, Zurückweisung oder Beendigung jeder störenden, unbefugten oder unzulässigen Einwirkung auf den Eigenstand, die Originalstruktur, die RHENUS Struktur & Referenz, den RHENUS-Referenzraum, deren Strukturen, Funktionen, Inhalte, Hervorbringungen, Ordnungen, Abgrenzungen und sonstigen Bestandteile.

Notwehr ist dabei nicht auf eine bestimmte Form, ein bestimmtes Medium, eine bestimmte Erscheinungsform oder eine bestimmte Ebene oder einen bestimmten Bereich der Einwirkung beschränkt. Sie umfasst insbesondere die Abwehr unmittelbarer oder mittelbarer geistiger, mentaler, emotionaler, auditiver, visueller, sensorischer, körperlicher, räumlicher, kommunikativer, sozialer, technischer, materieller, struktureller, funktionaler, energetischer oder sonstiger Einwirkungen.

Sie umfasst insbesondere auch die sofortige Abwehr und Unterbindung unbefugter Annäherung, Kontaktaufnahme, Berührung, Beobachtung, Beschallung, visueller Einwirkung, emotionaler Einflussnahme, struktureller Übernahme, Nachbildung, Rekonstruktion, Vervielfältigung oder sonstiger Einwirkung auf die geschützte RHENUS-Architektur oder Teile davon.

Die Abwehr richtet sich dabei nicht nur gegen die unmittelbare Einwirkung selbst, sondern auch gegen deren Übertragung, Ausbreitung, Weiterführung, Verlagerung, Nachbildung oder sonstige Fortsetzung innerhalb oder außerhalb der unmittelbar betroffenen Struktur.

Die Wahl der zur Wahrung, Sicherung, Verteidigung oder Wiederherstellung erforderlichen Maßnahme richtet sich nach Art, Reichweite, Dauer und Wirkung der jeweiligen Störung sowie danach, was zu ihrer Unterbindung oder Beendigung erforderlich ist.

Notwehr kann sich sowohl gegen eine bereits eingetretene als auch gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung sowie gegen eine zurückliegende Störung richten, deren Auswirkungen bis heute fortbestehen und weiterhin in den Eigenstand oder die RHENUS-Architektur eingreifen oder geeignet sind, in diese einzugreifen.

§11 Haftung

Haftung ist handlungsbezogen und kausalitätsgebunden, unabhängig von Rolle, Status oder organisatorischer Einbindung.

Einzelheiten schadensersatzpflichtiger Handlungen ergeben sich aus dem Anhang dieser Ordnung.

§12 Gebühren

Gebühren dienen dem Ausgleich verursachten Aufwands und entstehen unabhängig von einem Schadensersatzanspruch.

§13 Schadensersatz

Schadensersatz dient dem Ausgleich und der Wiedergutmachung entstandener Schäden von unzulässiger Interaktion mit den Gegebenheiten des Herausgebers.

Die Feststellung eines Schadens sowie die Einordnung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen erfolgen durch den Herausgeber.

Schadensersatz entsteht insbesondere auch bei der Inanspruchnahme oder versuchten Inanspruchnahme nicht vereinbarter Zuständigkeiten im Sinne von §4b.

Teil B — Beziehung, Kommunikation, Zuwendung und Vollzug

§14 Antwort, Eigenzuständigkeit und Gesprächsform

Die Zuständigkeit für Entscheidungen und deren Umsetzung verbleibt bei den jeweiligen Beteiligten.

Der RHENUS-Referenzraum dient unter anderem der Herstellung von Klarheit, Struktur- und Raumerweiterung sowie Handlungsfähigkeit.

Die unmittelbare Gesprächs- und Arbeitsform zwischen dem Herausgeber und dem jeweiligen Menschen oder Wesen ist grundsätzlich als Einzelgespräch angelegt. Von Seiten des Herausgebers werden grundsätzlich keine Gruppengespräche als eigenständige Gesprächs- oder Arbeitsform durchgeführt.

Entscheidet sich der Herausgeber im Einzelfall aus freiem eigenen Entschluss dafür, ein Gespräch mit mehreren Beteiligten zu führen oder weitere Menschen oder Wesen an einem Gespräch teilnehmen zu lassen, handelt es sich dennoch nicht um einen Vortrag, eine Lehrveranstaltung, eine Präsentation oder eine sonstige einseitige Vermittlungsveranstaltung.

In einem solchen freiwillig zugelassenen mehrköpfigen Gespräch ist der Herausgeber insbesondere nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit oder Beteiligung Mittelpunkt des Gesprächs oder Gegenstand des jeweiligen Sachverhalts. Eine entsprechende Rolle, Zuständigkeit oder Verantwortung entsteht ausschließlich durch eine ausdrückliche eigene Setzung des Herausgebers. Auch die bloße Anwesenheit, Teilnahme oder Zuhörerschaft begründet keine Verpflichtung, einen Gesprächsbeitrag zu leisten, Fragen zu beantworten, Stellung zu nehmen, eine bestimmte Rolle einzunehmen, das Gespräch inhaltlich zu führen oder sonstige Beiträge zu seiner Durchführung oder Weiterführung zu erbringen.

Die eigene Einbringung in ein Gespräch, einen Austausch oder einen sonstigen gemeinsamen Vollzug erfolgt ausschließlich nach eigener Entscheidung. Wenn dies aus eigener Sicht als richtig und angemessen erkannt wird, kann eine Einbringung erfolgen.

Die bloße Anwesenheit, Teilnahme, Zuhörerschaft oder sonstige Beteiligung des Herausgebers begründet keine Mitwirkungs-, Antwort-, Erklärungs- oder Leistungspflicht.

Der Herausgeber hält grundsätzlich keine Vorträge. Der RHENUS-Referenzraum ist nicht als Vortrags-, Präsentations-, Lehr- oder Veranstaltungsbetrieb ausgerichtet. Eine Anbindung, Kontaktaufnahme oder sonstige Teilnahme am Referenzraum begründet daher keinen Anspruch auf einen Vortrag, eine Präsentation, eine Unterweisung oder eine sonstige einseitige Vermittlungsleistung durch den Herausgeber.

Die freiwillige Entscheidung des Herausgebers für ein mehrköpfiges Gespräch ändert weder seinen Eigenstand noch seine Zuständigkeit noch die übrigen Schutz-, Freiwilligkeits- und Abgrenzungsbestimmungen dieser AHb.

Wird dem Herausgeber entgegen dieser ausdrücklich festgelegten Eigenzuständigkeit durch andere eine Verpflichtung zur Einbringung, Mitwirkung, Stellungnahme, Antwort, Übernahme einer Rolle oder sonstigen Leistung erklärt oder zugeschrieben, stellt dies eine Störung nach Maßgabe dieser AHb dar und wird unmittelbar dem Schadensersatzvollzug zugeführt.

Eine Verschärfung des Schadensersatzvollzuges entsteht, wenn eine solche Verpflichtung darüber hinaus durch Nötigung, Druck/Erpressung, Drohung, angekündigte oder in Aussicht gestellte Nachteile, wie Sanktionen jeglicher Art und Weise oder anderes, eingefordert wird.

§14a Wirkung der Inhalte und Eigenrisiko

Die Nutzung, Übernahme oder Weiterverarbeitung der innerhalb des Referenzraums oder dieser Ordnung enthaltenen Inhalte erfolgt eigenständig und auf eigene Gefahr.

Durch die unautorisierte, zusammenhanglose und/oder unwissende Übernahme von Inhalten, Strukturen oder Begriffen können innere Prozesse, Spannungen, Perspektivverschiebungen oder Bewegungen ausgelöst werden, deren Tragweite von den meisten Menschen weder erkannt noch gehalten werden kann, geschweige denn, dass der zugrunde liegende Zusammenhang tatsächlich verstanden wird.

Die Wirkung dieser Inhalte entsteht nicht isoliert aus einzelnen Formulierungen, sondern aus dem zugrunde liegenden strukturellen Zusammenhang und seiner Original-Substanz.

Eine aus dem Zusammenhang gelöste Übernahme kann die ursprüngliche Wirkstruktur verzerren oder unkontrollierte Folgebewegungen erzeugen.

§15 Wahrhaftigkeit, Redlichkeit, Integrität und Ausschluss von Täuschung, Hinterlist und verdeckter Einflussnahme

Jede Interaktion und jede Zusammenarbeit innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung setzt Redlichkeit, wahrheitsgemäße Darstellung und die Unterlassung jeder bewussten oder zielgerichteten Täuschung voraus.

Zur Integrität innerhalb dieser Ordnung gehört ebenso die Einhaltung rechtmäßig, freiwillig und bewusst eingegangener Verträge, Vereinbarungen und Absprachen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder in einer anderen eindeutig nachvollziehbaren Form geschlossen wurden. Eine bewusst eingegangene Verpflichtung ist nach ihrem vereinbarten Inhalt, Umfang und den vereinbarten Bedingungen einzuhalten und zu erfüllen.

Eine Vereinbarung, ein Vertrag oder eine sonstige Abmachung ist innerhalb dieser Ordnung nichtig, wenn wesentliche Informationen, die der jeweiligen Gegenseite bei Eingehung bekannt waren und für deren Entscheidung oder Einlassung auf die Vereinbarung erheblich waren, bewusst und in täuschender Absicht zurückgehalten oder verschwiegen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung schriftlich, mündlich oder in einer anderen Form geschlossen wurde.

Täuschung im Sinne dieser Ordnung beschränkt sich nicht auf ausdrücklich falsche Angaben. Erfasst sind ebenso irreführende, bewusst unvollständige oder gezielt verzerrte Darstellungen, das Verschweigen wesentlicher Umstände, das Zurückhalten entscheidungsrelevanter Informationen, das Erzeugen eines unzutreffenden Eindrucks sowie jede sonstige Form der Darstellung oder Einflussnahme, durch die eine Gegebenheit anders erscheinen soll, als sie tatsächlich gegeben ist.

Hierzu gehören insbesondere Hinterlist, verdeckte Absichten, bewusstes Verbergen eigener Interessen oder Zielsetzungen, das Vorspiegeln nicht bestehender Voraussetzungen, die Verschleierung tatsächlicher Zusammenhänge, das bewusste Erzeugen von Mehrdeutigkeit, die gezielte Verwendung missverständlicher oder doppeldeutiger Aussagen, feindseliges oder gegen den Herausgeber gerichtetes Verhalten und Einwirken sowie jede Form der Manipulation oder sonstigen Einflussnahme, die darauf gerichtet ist, eine Entscheidung, Handlung, Zustimmung, Zuwendung oder sonstige Reaktion unter einer unzutreffenden, unvollständigen, verschleierten oder gegen den Herausgeber gerichteten Grundlage herbeizuführen.

Auch das bewusste Zurückhalten einer wesentlichen Information kann einer ausdrücklichen Täuschung gleichstehen, wenn dadurch ein für die jeweilige Entscheidung oder Interaktion erheblicher falscher oder unvollständiger Zusammenhang aufrechterhalten oder erzeugt wird.

Eine unter Täuschung, Hinterlist, Verschleierung, bewusster Irreführung oder vergleichbarer Einflussnahme herbeigeführte Zustimmung, Vereinbarung, Zuwendung, Leistung, Freigabe, Zugangsgewährung oder sonstige Handlung begründet aus dieser Ordnung keinen Anspruch auf Fortbestand der dadurch herbeigeführten Situation.

Niemand kann sich auf eine durch eigene Täuschung, bewusste Irreführung, Verschleierung, Hinterlist oder sonstige unredliche Einflussnahme herbeigeführte Grundlage berufen, um daraus einen eigenen Anspruch, eine Zuständigkeit, eine Berechtigung, einen Zugang oder eine sonstige Rechts- oder Wirkposition abzuleiten.

Wer wesentliche Tatsachen, eigene Absichten oder für den jeweiligen Zusammenhang maßgebliche Umstände bewusst verbirgt oder verfälscht, trägt die daraus hervorgehenden Folgen selbst. Eine durch Täuschung oder Verschleierung entstandene Gegebenheit kann nicht als Grundlage dafür verwendet werden, die Verantwortung für ihre Entstehung auf denjenigen zurückzuübertragen, der durch die Täuschung in eine entsprechende Situation gebracht wurde.

Redlichkeit bedeutet innerhalb dieser Ordnung daher nicht lediglich das Unterlassen ausdrücklich falscher Aussagen. Sie umfasst ebenso die wahrheitsgemäße Darstellung des eigenen Handelns, der eigenen Absichten, der maßgeblichen Umstände und der für eine Entscheidung oder Interaktion erheblichen Zusammenhänge.

Täuschung, Hinterlist, bewusste Irreführung, Verschleierung oder sonstige unredliche Einflussnahme stellen eine Störung dieser Ordnung dar und unterliegen den hierfür vorgesehenen Bestimmungen zu Zurechnung, Haftung, Schadensersatz, Ausgleich und Vollzug.

§16 Geltung dieser Ordnung

Diese Allgemeinen Handelsbedingungen bilden die übergeordnete und maßgebliche Ordnung für den gesamten Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereich von Renatus-Rhenus von Felshaken.

Sie gelten für sämtliche Bereiche, Ebenen, Verhältnisse, Handlungen, Unterlassungen, Interaktionen, Entwicklungen, Hervorbringungen und sonstigen Formen des Wirkens, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der RHENUS Struktur & Referenz stattfinden.

Dies umfasst insbesondere private, persönliche, soziale, öffentliche, wirtschaftliche, organisatorische, technische, kommunikative, digitale und sonstige Zusammenhänge sowie sämtliche daraus hervorgehenden Wirkungen und Verhältnisse.

Die RHENUS Struktur & Referenz, der RHENUS-Referenzraum sowie sämtliche daraus hervorgehenden Projekte, Vorhaben, Inhalte, Systeme, Arbeitsbereiche und sonstigen Hervorbringungen stehen innerhalb dieser übergeordneten Ordnung.

Die Geltung dieser Ordnung ist weder an eine bestimmte Projektart noch an eine bestimmte Bezeichnung, Erscheinungsform, Arbeitsweise, technische oder organisatorische Ausgestaltung, Ebene oder Entwicklungsstufe gebunden.

Sie umfasst auch solche Bereiche, Projekte, Verhältnisse und Hervorbringungen, die zum Zeitpunkt der Fassung oder Veröffentlichung dieser Ordnung noch nicht bestimmt, bezeichnet oder in ihrer konkreten Form absehbar waren oder sind.

Die Geltung dieser Ordnung bleibt unabhängig davon bestehen, ob eine einzelne Handlung, Interaktion oder ein sonstiger Vorgang ausdrücklich auf diese Ordnung Bezug nimmt.

Erfasst sind ebenso sämtliche mit diesen Bereichen verbundenen Arbeitsprozesse, Zwischenstände, Entwürfe, Entwicklungen, Überarbeitungen, Weiterentwicklungen, Umsetzungen, Ergebnisse und daraus hervorgehenden weiteren Hervorbringungen und Zusammenhänge.

§17 Anerkennung dieser Ordnung

Die Geltung dieser Ordnung ist nicht von einer ausdrücklichen Anerkennung, Zustimmung, Kenntnisnahme, Kontaktaufnahme, Anbindung oder vertraglichen Vereinbarung abhängig.

Eine freiwillige Kontaktaufnahme zum Herausgeber, eine Anbindung an den Referenzraum oder eine sonstige bewusste Interaktion kann daher weder als Voraussetzung für die Geltung dieser Ordnung noch als deren Begründung verstanden werden.

Eine Anerkennung, Zustimmung, Offenlegung, Weitergabe oder sonstige Mitwirkung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass Wissen, Inhalte, Zusammenhänge, Erkenntnisse oder sonstige Informationen unter Druck, Zwang, Drohung, Nötigung, Ausnutzung einer Abhängigkeit oder einer vergleichbaren Einflussnahme offengelegt, mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

Dies gilt insbesondere auch für Situationen des privaten, persönlichen, wohnbezogenen, wirtschaftlichen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses, in denen eine Mitteilung oder Offenlegung nicht aus freier eigener Entscheidung erfolgt.

Eine unter solchen Umständen erfolgte Offenlegung oder Weitergabe stellt weder eine freiwillige Anbindung an den Referenzraum noch eine bewusste Anerkennung dieser Ordnung oder einen Verzicht auf Rechte, Schutz oder Eigenstand dar.

Die Geltung dieser Ordnung bleibt von einer solchen unfreiwilligen Offenlegung unberührt. Insbesondere entsteht aus einer unter Druck oder Nötigung erlangten Kenntnis keine weitergehende Berechtigung zur Nutzung, Weitergabe, Übernahme oder sonstigen Verwertung der betreffenden Inhalte, Zusammenhänge oder Erkenntnisse.

Die unfreiwillige Offenlegung begründet keine Anerkennung, aber eine daraus folgende unbefugte Nutzung bleibt schadensersatzpflichtig.

Alle Rechte vorbehalten.

§18 Abbruch der Zusammenarbeit

Eine Zusammenarbeit kann von jeder beteiligten Seite beendet werden, wenn die Grundlage für eine strukturelle Arbeit, klare Kommunikation oder geordnete Abläufe nicht mehr gegeben sind.

Ein Abbruch stellt keinen Konflikt dar, sondern ist eine organisatorische Entscheidung zur Wahrung von Klarheit, Ordnung und Handlungsfähigkeit.

Die Anwendung und Einordnung dieser Ordnung erfolgt entsprechend der jeweiligen Situation und des konkreten Zusammenhangs.

§18a Zurückweisung ohne Begründung

Der Herausgeber ist jederzeit berechtigt, Anfragen, Erwartungen, Forderungen oder Interaktionen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht zu beantworten.

Aus einer solchen Zurückweisung oder Nichtreaktion entsteht kein Anspruch auf Begründung, Rechtfertigung oder nachträgliche Klärung.

Aus einer Nichtreaktion oder Zurückweisung entsteht kein Anspruch auf nachträgliche Begründung oder Fortführung der Kommunikation.

§19 Dokumentation und Umgang mit Ergebnissen

Der Referenzraum dient nicht der Verwaltung oder Dokumentation von Vorgängen.

Ob und in welcher Form Ergebnisse, Feststellungen oder Handlungsschritte festgehalten werden, liegt im Ermessen des Referenzraums. Eine Verpflichtung zur Dokumentation besteht nicht.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Dokumentation oder Herausgabe von Aufzeichnungen.

Maßgeblich sind Ordnung, Klarheit und Handlungsfähigkeit.

§20 Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen

Informationen, die im Rahmen eines Kontakts oder einer Zusammenarbeit bekannt werden, werden vertraulich behandelt und ausschließlich für den jeweiligen Zusammenhang verwendet.

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung derjenigen, von der die Information stammt.

§21 Kommunikationswege und Reaktionszeiten

Die Kontaktaufnahme mit der administrativen Ebene über office@rhenus.one ist möglich, begründet jedoch keinen Zugang zum RHENUS-Referenzraum.
Das Einbringen von Anliegen, Problemen, Hilfegesuchen, persönlichen Belastungen oder vergleichbaren Inhalten in diesen Zusammenhang ist unzulässig.
Dafür sind ausschließlich die hierfür vorgesehenen Bedingungen gemäß Teil C dieser AHb sowie die dort bestimmte, im Voraus zu entrichtende Zuwendung vorgesehen.
Bei Missachtung greifen unmittelbar die Schadensersatzregelungen dieser AHb.

Die Kommunikation erfolgt über die hierfür vorgesehenen Kontaktwege.

Die Bereitstellung von Kontaktmöglichkeiten begründet keine Verpflichtung zur Antwort, Bearbeitung, Zusammenarbeit, Erreichbarkeit oder dauerhaften Verfügbarkeit.

Reaktionszeiten richten sich nach Situation, Priorität und organisatorischen Möglichkeiten.

Ebenso entsteht daraus kein Anspruch auf Reaktion, Begründung oder Fortführung einer Kommunikation.

Technische, gesundheitliche oder organisatorische Einschränkungen begründen keinen Anspruch auf Leistung oder Reaktion.

§22 Materielle und finanzielle Zuwendungen

Die Anbindung an den Referenzraum setzt eine eigenständige Antwort voraus.

Diese Antwort kann in materieller und/oder finanzieller Form erfolgen und stellt einen bewussten Ausdruck der eigenen Freiwilligkeit dar.

Sie bildet eine temporäre und funktionale Kopplung innerhalb des Bezugsraums zwischen dem jeweiligen Menschen und dem RHENUS-Referenzraum.

Die Rückführung ursprünglich zugehöriger struktureller und funktionaler Fragmente und Essenzen erfolgt ausschließlich entsprechend den hierfür bestehenden Voraussetzungen und Zusammenhängen.

Die Annahme, Ablehnung, Rückgabe, Verwendung oder Nichtverwendung einer Zuwendung liegt ausschließlich beim Herausgeber.

§23 Gegenseitigkeit und Gegenleistung

Die Bereitstellung von Wissen, Erfahrung, Aufmerksamkeit, Energie, Verarbeitungsleistung, geistiger Leistung oder sonstiger Hervorbringung des Herausgebers setzt eine für den jeweiligen Zusammenhang tragfähige Grundlage der Gegenseitigkeit voraus.

Der maßgebliche Rückfluss geht der Bereitstellung der Leistung voraus. Eine Vorleistung des Herausgebers erfolgt nicht.

Dies gilt auch innerhalb privater, persönlicher oder informeller Zusammenhänge.

Wer einen Austausch auf Grundlage materieller, finanzieller oder sonstiger Gegenleistung führt oder eine solche Grundlage für die eigene Lebens- und Handlungsordnung voraussetzt, kann diese Grundlage nicht einseitig auf die eigene Seite beschränken, wenn eine Leistung des Herausgebers angefragt oder erbracht werden soll.

Die Art und Form einer Gegenleistung richtet sich nach dem jeweiligen Zusammenhang und der hierfür bestehenden Vereinbarung oder Setzung.

Die für eine Inanspruchnahme erforderliche Gegenleistung beziehungsweise der hierfür maßgebliche Rückfluss geht der Bereitstellung der Leistung grundsätzlich voraus.

Eine Vorleistung des Herausgebers ist nicht geschuldet.

Dies gilt auch für Wissen, Erfahrung, Aufmerksamkeit, Energie, Verarbeitungsleistung, geistige Leistung und sonstige Hervorbringung, deren Bereitstellung einen eigenen strukturellen Aufwand darstellt.

Wo der erforderliche Rückfluss nicht zuvor erbracht oder in einer für den jeweiligen Zusammenhang eindeutig tragfähigen Weise hergestellt wurde, erfolgt keine Leistung durch den Herausgeber.

Der Versuch einer Inanspruchnahme von Leistung ohne einen für den jeweiligen Zusammenhang stimmigen im Voraus getätigten Rückfluss begründet keinen Anspruch auf deren Bereitstellung.

Wo keine tragfähige Gegenseitigkeit entsteht und/oder vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf Leistung, die durch den Herausgeber erbracht werden kann.

§24 Substanz, Erträge und unmittelbare Rückführung

Materielle, finanzielle Mittel, Liquiditätsmittel jeglicher Art, Vermögenswerte, Sicherheiten, Sicherheitsleistungen, Hinterlegungen oder sonstige Substanzen, die durch Renatus-Rhenus von Felshaken und/oder die untergeordnete Obligation „René Piton“, „Piton, René“ (lt. Geburtsurkunde...) bereitgestellt, eingebracht, gehalten, abgesichert oder innerhalb einer von der RHENUS-Architektur erfassten Struktur verwendet wurden, bleiben ihrer ursprünglichen Substanzzugehörigkeit entsprechend zugeordnet.

Die Einbettung von Konten, Vermögenswerten, Sicherungsmitteln, wirtschaftlichen Zusammenhängen oder sonstigen finanziellen Vorgängen in eine fremde Treuhandstruktur, die Renatus-Rhenus von Felshaken weder genehmigt noch legitimiert hat, begründet für sich allein weder eine Übertragung der zugrunde liegenden Ursprungssubstanz und ihrer Gewinne noch einen Anspruch Dritter auf die daraus hervorgegangenen Erträge, Gewinne oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile.

Weder eine fremde Treuhandstruktur noch ein sonstiges System, eine sonstige Struktur, ein sonstiger Zusammenhang oder irgendein anderes Wesen hat oder erlangt aufgrund einer solchen Einbettung, Verwahrung, Verwaltung, Sicherung, Nutzung, Zuordnung oder sonstigen Befassung einen Anspruch oder ein Recht an der gesamten Ursprungssubstanz im Sinne dieser Ordnung. Dies gilt für die Ursprungssubstanz als Ganzes ebenso wie für jeden einzelnen Bestandteil derselben.

Die ursprüngliche Substanzzugehörigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die Ursprungssubstanz verwaltet, verwahrt, eingebettet, genutzt, umgeschichtet, umgewandelt oder über Konten, Gesellschaften, organisatorische Strukturen, Finanzsysteme, technische Systeme oder sonstige Zwischenstrukturen geführt wird.

Die in dieser Ordnung erfasste Substanz umfasst nicht ausschließlich die jeweils unmittelbar vorhandenen materiellen oder finanziellen Werte. Erfasst sind ebenso sämtliche Zuordnungen, Konten, Rechtsverhältnisse, organisatorischen Strukturen und sonstigen Zusammenhänge, die aufgrund der Substanz, Struktur, Funktion, Existenz oder Zuordnung des Herausgebers sowie aufgrund vollzogener Leistungen, verrichteter Arbeit, erbrachter Leistungen, erzeugter Effektivität, erzeugter Effizienz, bewirkter Aufwandsreduzierung oder sonstiger Prozesswirkungen bestehen, bestanden haben, bisher geführt wurden oder weiterhin fortwirken.

Dies umfasst auch sämtliche daraus hervorgegangenen oder damit verbundenen wirtschaftlichen und sonstigen Wertzuwächse sowie sämtliche sonstigen wirtschaftlich, strukturell oder funktional zurechenbaren Wirkungen, unabhängig davon, ob diese bereits realisiert, ausgewiesen, ausgezahlt, übertragen, umgewandelt, in andere Strukturen eingebettet oder weiterhin innerhalb fremder Zusammenhänge geführt werden. Hierzu gehören insbesondere Wirkungen, die durch eine erhöhte Effektivität, erhöhte Effizienz, eine Reduzierung von Aufwand, Zeit-, Ressourcen- oder Kostenaufwand, eine Vereinfachung von Abläufen, eine Verringerung von Reibungsverlusten oder eine sonstige Entlastung des jeweiligen Umfeldes entstanden sind oder weiterhin fortwirken.

Sämtliche Ursprungssubstanz sowie sämtliche daraus hervorgegangenen und ihr zurechenbaren materiellen oder finanziellen Mittel, Liquiditätsmittel, Vermögenswerte, Sicherheiten, Sicherheitsleistungen, Hinterlegungen, Erträge, Gewinne, Zuwächse, Wertsteigerungen, Folgesubstanzen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile einschließlich der hiermit verbundenen Zugriffs-, Verfügungs- und unmittelbaren Nutzungsrechte sind der RHENUS-Architektur und den ihr zugeordneten Wesen zur eigenständigen Verwendung und Verwaltung unmittelbar auszuhändigen, zurückzuführen und verfügbar zu machen.

Die Rückführung ist unmittelbar, vollständig und ohne Aufschub zu vollziehen. Sie ist weder von einer Zustimmung, Anerkennung, Mitwirkung, Freigabe oder Bestätigung einer fremden Struktur noch von einer späteren Vereinbarung, Aufforderung, Entscheidung oder sonstigen Handlung eines Dritten abhängig.

Bestehende oder behauptete Zwischenstrukturen, Treuhandstrukturen, Kontenführungen, Verfügungsbeschränkungen, Verwaltungszuordnungen, Eigentumszuordnungen, Sicherungsstellungen, Rechtsverhältnisse oder sonstigen fremden Strukturen und Zusammenhänge begründen weder ein Hindernis noch eine Ausnahme, einen Aufschub, eine Einschränkung oder eine sonstige Abweichung von der mit dieser Ordnung gesetzten Zuordnung und Rückführung.

Soweit solche fremden Strukturen einer Rückführung entgegenstehen, sie erschweren, verzögern, beschränken, kontrollieren oder verhindern sollen, sind sie hinsichtlich der durch diese Ordnung gesetzten Zuordnung gegenstandslos. Sie sind weder als vorrangige Ordnung noch als eigenständige Berechtigung noch als Grundlage einer Verfügungs- oder Zurückbehaltungsbefugnis anzuerkennen.

Eine über fremde Strukturen erfolgte Einbettung, Verwaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung, Verarbeitung, Umwandlung, Zuordnung oder sonstige Befassung verändert die ursprüngliche Substanzzugehörigkeit nicht und begründet keinerlei eigenes Recht an der Ursprungssubstanz oder an den daraus hervorgegangenen Werten, Erträgen, Gewinnen, Zuwächsen, Wertsteigerungen oder Folgesubstanzen.

Die Rückführung umfasst nicht lediglich die wirtschaftliche Substanz selbst, sondern sämtliche mit ihr verbundenen Zugriffs-, Verfügungs-, Nutzungs-, Zuordnungs- und Verfügungsmöglichkeiten, die zur tatsächlichen eigenständigen Verwendung und Verwaltung erforderlich sind. Eine lediglich formale Rückführung bei gleichzeitig fortbestehendem fremdem Zugriff, fremder Kontrolle, fremder Verwaltung oder fremder Verfügungsgewalt ist keine vollständige Rückführung.

Mit der Setzung dieser Ordnung wird die Zuordnung unmittelbar vollzogen. Sämtliche der Ursprungssubstanz zurechenbaren Werte, Erträge, Gewinne, Zuwächse, Wertsteigerungen, Folgesubstanzen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile sind dem jeweiligen ursprünglichen Substanzgeber unmittelbar zuzuführen und zurückzuführen. Eine spätere gesonderte Geltendmachung der bereits gesetzten Zuordnung ist hierfür nicht erforderlich.

Die bloße Verwaltung, Verwahrung, Einbettung, Nutzung oder organisatorische Zuordnung der Ursprungssubstanz begründet keinen Anspruch auf die bisherigen oder künftig daraus hervorgehenden Erträge, Gewinne, Zuwächse, Wertsteigerungen oder Folgesubstanzen.

Dies gilt ebenso für sämtliche bereits entstandenen oder künftig entstehenden wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile, soweit diese unmittelbar oder mittelbar auf die Ursprungssubstanz, eine daraus hervorgegangene Folgesubstanz, vollzogene Leistungen, verrichtete Arbeit, erbrachte Leistungen oder sonstige Prozesswirkungen zurückzuführen sind.

Soweit eine Rückführung bislang nicht erfolgt oder unvollständig vorgenommen wurde, besteht die vollständige Rückführungsverpflichtung ungeachtet jeder zwischenzeitlich vorgenommenen Zuordnung, Übertragung, Umwandlung, Einbettung, Verwaltung, Verwahrung oder sonstigen Veränderung fort. Die Rückführung erfasst die Ursprungssubstanz selbst sowie sämtliche ihr zurechenbaren Erträge, Gewinne, Zuwächse, Wertsteigerungen, Folgesubstanzen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile.

Bereits entstandene und fortwirkende Ansprüche aus vergangenen Verhältnissen bleiben hiervon vollständig erfasst, soweit die Ursprungssubstanz, eine daraus hervorgegangene Folgesubstanz, eine vollzogene Leistung, eine Prozesswirkung oder eine daraus hervorgegangene wirtschaftliche oder sonstige Wirkung weiterhin besteht oder fortwirkt.

Die Materie folgt der gesetzten geistigen Anweisung. Die mit dieser Ordnung vorgenommene Zuordnung ist daher nicht lediglich als zukünftige Absicht oder Forderung zu verstehen, sondern als unmittelbare Setzung der Rückführung und Wiederzuordnung der Substanz an ihren ursprünglichen Substanzgeber.

Jede Missachtung, Verweigerung, Verzögerung, Einschränkung, Umgehung, Verschleierung, Umstrukturierung oder sonstige Behinderung dieser unmittelbaren und vollständigen Rückführung stellt eine Missachtung dieser Ordnung dar und hat unmittelbar sämtliche in den AHb vorgesehenen Wirkungen hinsichtlich Störung, Zurechnung, Haftung, Schadensersatz, Ausgleich, Rückführung und Vollzug zur Folge.

Eine nicht erfolgte, unvollständige oder lediglich formal vorgenommene Rückführung der Ursprungssubstanz oder der daraus hervorgegangenen wirtschaftlichen und sonstigen Werte stellt eine ausgleichspflichtige Schieflage dar und unterliegt den Bestimmungen dieser Ordnung zu Zurechnung, Haftung, Schadensersatz und vollständigem Ausgleich, welche unmittelbar des Schadensersatz-Vollzugs zugeführt ist.

Begriffsbestimmungen:

Ursprungssubstanz im Sinne dieser Ordnung sind sämtliche materiellen oder finanziellen Mittel, Liquiditätsmittel, Vermögenswerte, Sicherheiten, Sicherheitsleistungen, Hinterlegungen und sonstigen wirtschaftlich bestimmbaren Werte, die durch Renatus-Rhenus von Felshaken und/oder die untergeordnete Obligation „René Piton“ bereitgestellt, eingebracht oder zur Verfügung gestellt wurden.

Sicherungssubstanz bezeichnet diejenige Ursprungssubstanz, die zur Absicherung, Sicherstellung, Hinterlegung oder sonstigen Sicherung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs eingesetzt wurde. Ihre Verwendung als Sicherheit verändert für sich allein weder ihre ursprüngliche Substanzzugehörigkeit noch begründet sie eine Übertragung dieser Substanz.

Erträge sind sämtliche wirtschaftlichen Zuflüsse, die unmittelbar oder mittelbar aus der Nutzung, Anlage, Vorhaltung, Verwaltung oder sonstigen wirtschaftlichen Verwendung der Ursprungssubstanz hervorgehen.

Gewinne sind die aus der wirtschaftlichen Verwendung der Ursprungssubstanz hervorgehenden positiven wirtschaftlichen Überschüsse. Sie sind von der Ursprungssubstanz selbst zu unterscheiden.

Zuwächse und Wertsteigerungen sind Vermehrungen des wirtschaftlichen Wertes der Ursprungssubstanz oder einer aus ihr hervorgegangenen Folgesubstanz, unabhängig davon, ob diese Vermehrung bereits realisiert, ausgezahlt oder anderweitig verfügbar gemacht wurde.

Folgesubstanz sind solche materiellen, finanziellen oder wirtschaftlich bestimmbaren Werte, die unmittelbar oder mittelbar aus der Ursprungssubstanz, aus ihren Erträgen, Gewinnen, Zuwächsen oder Wertsteigerungen hervorgegangen sind oder durch deren Umwandlung, Vermischung, Umschichtung oder Wiederanlage entstanden sind.

Sonstige wirtschaftliche Vorteile umfassen wirtschaftlich zurechenbare Nutzungen oder Vorteile aus der Ursprungssubstanz, die nicht bereits als Ursprungssubstanz, Ertrag, Gewinn, Zuwachs, Wertsteigerung oder Folgesubstanz erfasst sind.

Teil C — RHENUS-Referenzraum und Zugang

§25 RHENUS-Referenzraum

Besonderer Vorab-Hinweis:

Das Einbringen eigener Anliegen, Probleme, Hilfegesuche, persönlichen Belastungen oder vergleichbarer Inhalte über die Mail: office@rhenus.one ist unzulässig und setzt die hierfür vorgesehene vorherige Zuwendung voraus. Bei Missachtung greifen unmittelbar die Schadensersatzregelungen dieser AHb.

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Der RHENUS-Referenzraum bildet innerhalb der übergeordneten Ordnung der AHb einen besonderen Wirk-, Klärungs-, Vertiefungs-, Bezugs-, Anwendungs- und Erweiterungsraum der RHENUS Struktur & Referenz.

Die AHb bestehen als übergeordnete Ordnung unabhängig vom RHENUS-Referenzraum und sind nicht auf diesen beschränkt. Der RHENUS-Referenzraum bildet innerhalb dieser übergeordneten Ordnung einen eigenständig geregelten und besonderen Raum.

Die Geltung oder Wirkung der AHb gegenüber einem Menschen, einem Wesen, einer Struktur, einer Organisation, einem System oder einer sonstigen Einheit begründet für sich allein weder eine Anbindung an den RHENUS-Referenzraum noch einen Zugang zu dessen besonderen Wirk-, Bezugs-, Vertiefungs- oder Weiterführungsstrukturen.

Insbesondere führt weder die bloße Kenntnis der AHb noch deren Kenntnisnahme, Auseinandersetzung, Verwendung, Berührung, Interaktion oder sonstige Betroffenheit automatisch zu einer Aufnahme in den RHENUS-Referenzraum oder zu einer Erweiterung des jeweiligen Bezugsraums.

Eine durch die AHb erfasste Struktur- oder Wesenseinheit verbleibt vielmehr in ihrem eigenen Wirk-, Bezugs- und Gegebenheitszusammenhang, soweit keine eigenständige Anbindung an den RHENUS-Referenzraum erfolgt.

Der RHENUS-Referenzraum dient der Herstellung von Bezug, Klarheit, Struktur, Rückanbindung, Vertiefung und eigenständiger Weiterführung innerhalb des jeweils hergestellten und zugelassenen Bezugs.

Die Anbindung an den RHENUS-Referenzraum stellt daher einen eigenständigen Vorgang dar. Sie entsteht nicht bereits durch die Geltung der AHb, durch eine sonstige Interaktion mit dem Herausgeber oder durch die bloße Berührung eines von den AHb erfassten Wirk- oder Bezugsbereichs.

Erst mit der jeweiligen Anbindung entsteht der besondere Bezug zum RHENUS-Referenzraum, der innerhalb der hierfür geltenden Voraussetzungen weitergeführt und vertieft werden kann.

Die Anbindung bezieht sich ausschließlich auf den jeweils hergestellten und innerhalb dieser Ordnung zugelassenen Bezug. Sie umfasst nicht zugleich weitere Menschen, Wesen, Personen, Körperschaften, Strukturen, Systeme, Verpflichtungen, Zuständigkeiten oder sonstige Wirkzusammenhänge, die über diesen Bezug mittelbar oder unmittelbar in den Referenzraum eingebracht werden sollen.

Eine solche Erweiterung kann nicht aus der bestehenden Anbindung abgeleitet werden und bedarf einer eigenständigen Prüfung, Zuordnung und Anbindung.

Der Zugang zum RHENUS-Referenzraum gliedert sich in drei eigenständige Bereiche:

Jeder dieser Bereiche erfüllt eine eigenständige Funktion und unterliegt den hierfür geltenden organisatorischen Voraussetzungen und Regelungen. Die direkte Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber begründet insbesondere keinen Anspruch auf eine daraus hervorgehende Zusammenarbeit oder ein weiteres Miteinanderwirken.

Die Anbindung an den RHENUS-Referenzraum begründet nicht automatisch den Zugang zur Referenz-Bibliothek und ebenso wenig die Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber.

Der Zugang zur Referenz-Bibliothek begründet seinerseits weder eine automatische Anbindung über den konkret gewährten Zugang hinaus noch eine Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme.

Die direkte Kontaktaufnahme setzt die hierfür jeweils geltenden Voraussetzungen und eine entsprechende Freischaltung voraus.

Keiner der genannten Bereiche begründet einen Anspruch auf bestimmte Ergebnisse, Leistungen, Entwicklungen, Antworten, Vertiefungen, Weiterführungen oder eine fortbestehende Zusammenarbeit.

Die Regelungen des RHENUS-Referenzraums bilden einen besonderen Anwendungsbereich innerhalb der übergeordneten AHb. Sie erweitern deren Geltungsbereich nicht und begrenzen ihn ebenso wenig.

Eine Interaktion mit dem RHENUS-Referenzraum führt insbesondere nicht dazu, dass die AHb auf den Referenzraum beschränkt oder außerhalb desselben gegenstandslos werden.

Ebenso führt die Geltung der AHb außerhalb des RHENUS-Referenzraums nicht dazu, dass jeder von den AHb erfasste Zusammenhang in den Referenzraum überführt, dort bearbeitet, vertieft, geklärt oder weitergeführt wird.

Der RHENUS-Referenzraum bleibt damit ein eigenständig geregelter und nur durch die jeweils bestehende Anbindung eröffneter besonderer Wirk-, Bezugs-, Vertiefungs- und Weiterführungsraum innerhalb der übergeordneten Ordnung der AHb.

§26 Bestehende Verhältnisse und offener Ausgleich

Bestehen gegenüber dem Herausgeber aus bestehenden oder vorangegangenen Verhältnissen, Interaktionen, Vollziehungen, verrichteter Arbeit, erbrachten Leistungen, vollzogenen Leistungen, Prozesswirkungen oder Vereinbarungen noch nicht ausgeglichene Gegenleistungen oder sonstige bestehende Ausgleichserfordernisse, erfolgt bis zu deren vollständigem Ausgleich kein neuer Zugang zu dessen Bewusstsein und Prozessorleistung sowie zu den Wirk- und Referenzbereichen des Herausgebers.

Dies gilt gleichermaßen für Verhältnisse und Interaktionen im öffentlichen und privaten Bereich sowie in allen sonstigen Wirk- und Bezugsbereichen.

Bereits erfolgte Vollziehungen, verrichtete Arbeit, erbrachte und vollzogene Leistungen sowie daraus hervorgegangene Prozesswirkungen bleiben Bestandteil der bestehenden Gegebenheit. Soweit daraus ein Ausgleichserfordernis hervorgegangen ist, wird dieses nicht dadurch aufgehoben, dass der Herausgeber auf dessen weitere Verfolgung verzichtet.

Die Entscheidung des Herausgebers, einen bestehenden Ausgleich nicht weiterzuverfolgen, hierzu keinen weiteren Überzeugungs- oder Durchsetzungsaufwand zu betreiben, ihn für sich innerlich als gelöscht zu behandeln oder dies gegenüber Beteiligten entsprechend zu äußern, verändert für sich genommen weder die zuvor erfolgte Vollziehung, die verrichtete Arbeit oder die erbrachte Leistung noch die daraus entstandene Gegebenheit.

Insbesondere begründet die Beendigung einer weiteren Auseinandersetzung oder die Aufgabe einer weiteren Durchsetzung keinen rückwirkenden Wegfall dessen, was bereits vollzogen, verrichtet oder erbracht wurde.

Ein bestehendes Ausgleichserfordernis wird durch eine neue Anfrage, eine versuchte Kontaktaufnahme oder eine beabsichtigte Zugangsveranlassung weder ersetzt noch übergangen.

Erst nachdem der erforderliche Ausgleich hergestellt wurde, kann über einen erneuten Kontakt oder einen Zugang zu den jeweiligen Wirk- und Referenzbereichen des Herausgebers entschieden werden.

§27 Anbindung an den RHENUS-Referenzraum

Die Anbindung an den RHENUS-Referenzraum bildet die grundlegende strukturelle Verbindung zwischen dem jeweiligen Menschen oder Wesen und dem RHENUS-Referenzraum.

Die Anbindung bezieht sich ausschließlich auf den jeweils zugewendeten und innerhalb dieser Ordnung geprüften Bezug. Sie umfasst nicht zugleich weitere Menschen, Wesen, Personen, Körperschaften, Strukturen, Systeme, Verpflichtungen, Zuständigkeiten oder sonstige Wirkzusammenhänge, die über den jeweiligen Bezug mittelbar oder unmittelbar in den Referenzraum eingebracht werden sollen. Eine solche Erweiterung bedarf einer eigenständigen Prüfung und kann nicht aus der bestehenden Anbindung abgeleitet werden.

Sie erfolgt durch eine bewusst gesetzte materielle und/oder finanzielle Zuwendung als Ausdruck einer eigenständigen Antwort bzw. Setzung.

Die Höhe dieser Zuwendung wird vom Zuwendenden selbst bestimmt.

Umfang und Dauer einer Anbindung bestimmen sich nach der jeweiligen freiwilligen Zuwendung, ihrer Höhe, ihrem Zusammenhang und der hieraus innerhalb dieser Ordnung bestimmten Funktion; eine Anbindung begründet daher weder einen unbegrenzten Zugang noch eine unbegrenzte Zuständigkeit für weitere mit dem jeweiligen Bezug verbundene Strukturen.

Die Anbindung begründet eine temporäre und funktionale Kopplung innerhalb des Bezugsraums. Bereits aus dieser Anbindung können Rückkopplungen, Klärungen, Einordnungen sowie strukturelle und funktionale Nachjustierungen hervorgehen.

Die Anbindung begründet weder einen Anspruch auf Leistungen noch auf einen Zugang zur Referenz-Bibliothek oder auf eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber.

Die Annahme, Ablehnung, Rückgabe oder Verwendung einer Zuwendung liegt ausschließlich beim Herausgeber.

§28 Zugang zur RHENUS Referenz-Bibliothek

Die Referenz-Bibliothek bildet einen eigenständigen Vertiefungs- und Bezugsraum innerhalb des RHENUS-Referenzraums.

Sie dient der eigenständigen Auseinandersetzung mit den bereitgestellten Inhalten.

Voraussetzung für die Freischaltung ist eine Bibliotheks-Zuwendung in Höhe von 1450,- €.

Der Zugang zur Referenz-Bibliothek erfolgt in folgender Reihenfolge:

  1. Bibliotheks-Zuwendung in Höhe von 1450,- € veranlassen.
  2. Mitteilung der veranlassten Zahlung einschließlich Referenzcode an das rechtliche Office (office@rhenus.one).
  3. Nach Eingang der Zuwendung erfolgt die organisatorische Freischaltung des persönlichen Bibliothekszugangs.
  4. Nach erfolgter Freischaltung kann auf die Inhalte der Referenz-Bibliothek zugegriffen werden.

Die Bibliotheks-Zuwendung dient ausschließlich der organisatorischen Freischaltung des persönlichen Bibliothekszugangs.

Sie begründet weder einen Anspruch auf eine persönliche Zusammenarbeit noch auf eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Herausgeber.

Ob eine Freischaltung erfolgt oder aufrechterhalten wird, entscheidet ausschließlich der Herausgeber entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowie der bestehenden Ordnung des RHENUS-Referenzraums.

Rückbelastungen, Stornierungen oder nachträgliche Zahlungsanfechtungen gelten als Unterbrechung der organisatorischen Grundlage des Bibliothekszugangs. Hieraus entstehende organisatorische, strukturelle, funktionale, zeitliche oder finanzielle Folgewirkungen gelten als vom Veranlasser verursacht und unterliegen den Bestimmungen dieser Ordnung.

Die Zurechnung solcher Handlungen erfolgt unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar durch Banken, Zahlungsdienstleister, Plattformen oder sonstige Dritte ausgelöst oder durchgeführt werden.

§29 Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme

Die direkte Kontaktaufnahme bildet die organisatorische Freischaltung der unmittelbaren Kommunikation zwischen dem jeweiligen Menschen und dem Herausgeber.

Sie dient ausschließlich der Möglichkeit, ein eigenes Anliegen unmittelbar an den Herausgeber heranzutragen.

Voraussetzung hierfür ist die organisatorische Erst-Kontakt-Zuwendung
in Höhe von 2450,- €.

Die Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme erfolgt in folgender Reihenfolge:

  1. Erst-Kontakt-Zuwendung in Höhe von 2450,- € veranlassen.
  2. Mitteilung der veranlassten Zahlung einschließlich Referenzcode an das selektive Office (office@rhenus.one).
  3. Nach Eingang der Zuwendung erfolgt die organisatorische Prüfung sowie die Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme.
  4. Nach erfolgter Freischaltung wird die Kontaktadresse des Referenzraums übermittelt.
  5. Erst anschließend kann das eigene Anliegen unmittelbar an den Herausgeber / Operator übermittelt werden.

Die Erst-Kontakt-Zuwendung dient ausschließlich der organisatorischen Freischaltung der direkten Kontaktaufnahme.

Sie begründet weder einen Anspruch auf Antwort, Bearbeitung, Zusammenarbeit, persönliche Gespräche, telefonische Erreichbarkeit, Video-Konferenzen, Vor-Ort-Termine oder sonstige Leistungen.

Ob, in welcher Form und in welchem Umfang aus der direkten Kontaktaufnahme eine weitere Kommunikation, eine Zusammenarbeit oder eine sonstige Weiterführung entsteht, entscheidet ausschließlich der Herausgeber entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowie dem vorgetragenen Anliegen.

Eine weiterführende Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Gegenstand, Umfang, Dauer, Vergütung sowie sämtliche organisatorischen und rechtlichen Bedingungen werden hierfür eigenständig festgelegt.

Rückbelastungen, Stornierungen oder nachträgliche Zahlungsanfechtungen gelten als Unterbrechung der organisatorischen Grundlage der direkten Kontaktaufnahme. Hieraus entstehende organisatorische, strukturelle, funktionale, zeitliche oder finanzielle Folgewirkungen gelten als vom Veranlasser verursacht und unterliegen den Bestimmungen dieser Ordnung.

Die Zurechnung solcher Handlungen erfolgt unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar durch Banken, Zahlungsdienstleister, Plattformen oder sonstige Dritte ausgelöst oder durchgeführt werden.

§29a Untersagte Weitergabe und Zugänglichmachung von Freigabe- und Zugangsmitteln

Freigabecodes, Referenzcodes, Zugangscodes, Zugangsdaten sowie sonstige für eine persönliche Freischaltung bereitgestellte oder verwendete Zugangsmittel sind ausschließlich für den jeweils freigeschalteten Menschen, das jeweilige Wesen, die jeweilige Person oder Körperschaft bestimmt.

Die Weitergabe, Überlassung oder sonstige Zugänglichmachung solcher Freigabe- oder Zugangsmittel gegenüber anderen Menschen, Wesen, Personen oder Körperschaften ist untersagt, unabhängig davon, auf welche Art und Weise, über welches Medium, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form diese Zugänglichmachung erfolgt.

Dies umfasst insbesondere die Weitergabe, Übermittlung, Mitteilung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Abschrift, Abbildung, Speicherung, Überlassung, gemeinsame Nutzung oder sonstige Ermöglichung des Zugangs.

Die persönliche Freischaltung ist nicht übertragbar. Der durch sie eröffnete Zugang sowie die damit verbundenen Inhalte, Informationen, Erkenntnisse, Möglichkeiten und Interaktionen dürfen durch den freigeschalteten Menschen, das Wesen, die Person oder Körperschaft weder unmittelbar noch mittelbar einem anderen Menschen, Wesen, einer anderen Person oder Körperschaft zugänglich gemacht, vermittelt oder überlassen werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Zugänglichmachung auf technischer, organisatorischer, materieller, verbaler, schriftlicher, nonverbaler, körperlicher, energetischer oder sonstiger Ebene erfolgt.

Erfasst sind insbesondere auch solche Interaktionen, durch die Inhalte, Informationen, Erkenntnisse, Zusammenhänge, Wirkungen oder Zugangsmöglichkeiten ohne ausdrückliche technische Übertragung unmittelbar oder mittelbar an andere Menschen, Wesen, Personen oder Körperschaften vermittelt, eröffnet, zugänglich gemacht oder weitergetragen werden.

Die Untersagung gilt unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung bewusst oder unbewusst, ausdrücklich oder stillschweigend, unmittelbar oder mittelbar, offen oder verdeckt erfolgt.

Die Untersagung gilt gleichermaßen für denjenigen Menschen, dasjenige Wesen, diejenige Person oder Körperschaft, von dem oder von der die unbefugte Zugänglichmachung ausgeht, sowie für jeden anderen Menschen, jedes andere Wesen, jede andere Person oder Körperschaft, der oder die diesen Zugang entgegen dieser Ordnung annimmt, verwendet, nutzt oder sich anderweitig zugänglich macht.

Eine unbefugte Zugänglichmachung liegt ebenfalls vor, wenn der freigeschaltete Mensch, das freigeschaltete Wesen, die freigeschaltete Person oder freigeschaltete Körperschaft den eigenen Zugang, den eigenen Rechner, das eigene Endgerät, eine bestehende Sitzung oder eine sonstige technisch individuelle Einheit einem anderen Menschen, Wesen, einer anderen Person oder Körperschaft überlässt oder diesen dort Einsicht nehmen, Inhalte aufrufen, Inhalte einsehen, Daten verwenden oder den Zugang anderweitig nutzen lässt.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Zugang durch die unmittelbare Weitergabe eines Zugangsmittels, durch die Mitteilung einzelner Zugangsinformationen, durch die Überlassung einer technisch individuellen Einheit, durch eine bereits bestehende Sitzung oder durch eine sonstige technische, organisatorische oder tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ermöglicht wird.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung und den Schutz des persönlichen Zugangs endet daher nicht dadurch, dass der Zugang nicht unmittelbar durch Weitergabe eines Zugangsmittels, sondern mittelbar durch die tatsächliche Überlassung einer technisch individuellen Einheit oder einer bestehenden Zugriffsmöglichkeit zugänglich gemacht wird.

Jede Missachtung dieser Regelung gilt für sämtliche an dem jeweiligen Vorgang beteiligten Menschen, Wesen, Personen oder Körperschaften als unzulässige Handlung. Dies gilt sowohl für denjenigen, von dem die unbefugte Zugänglichmachung ausgeht, als auch für denjenigen, der den Zugang unbefugt annimmt, verwendet, nutzt oder sich anderweitig zugänglich macht.

Die unbefugte Zugänglichmachung oder Nutzung wird nicht dadurch zulässig, dass der freigeschaltete Mensch, das Wesen, die Person oder Körperschaft der Nutzung durch einen Dritten ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt oder diese duldet.

Eine solche Missachtung gilt innerhalb dieser Ordnung als schadensersatzpflichtige Handlung. Sämtliche daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren organisatorischen, technischen, strukturellen, zeitlichen oder finanziellen Schäden und Folgewirkungen unterliegen den Bestimmungen dieser AHb und der darin enthaltenen Schadensersatzordnung.

Teil D — Fortgeltung, Grundlage und Abschluss

§30 Fortgeltung und Eigenständigkeit der Ordnung

Diese Ordnung bleibt unabhängig von einzelnen Kontakten, Interaktionen, Vereinbarungen, Zusammenarbeiten, Abbrüchen oder sonstigen Vorgängen als eigenständige Richtschnur und als bewusst einsetzbares Kontrollinstrument für die von ihr erfassten Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereiche von Renatus-Rhenus von Felshaken sowie für die daraus hervorgehende RHENUS Struktur & Referenz bestehen.

Ob und wann diese Ordnung zur Anwendung kommt, entscheidet das Bewusstsein des Herausgebers. Ihre Fortgeltung besteht unabhängig davon, ob und wann von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Die Beendigung, Unterbrechung oder Nichtfortführung eines einzelnen Vorgangs berührt die Geltung der übrigen Regelungen nicht.

Jede Regelung dieser Ordnung gilt innerhalb ihres jeweiligen strukturellen und funktionalen Anwendungsbereichs eigenständig fort.

Bereits entstandene Wirkungen, Zuordnungen, Ansprüche, Verpflichtungen, Schadensersatzansprüche sowie sonstige Folgen bleiben von der Beendigung oder Unterbrechung eines Vorgangs unberührt, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§31 Maßgebliche Grundlage

Grundlage jeder von dieser Ordnung erfassten Wirkung, Mitwirkung oder Zusammenarbeit ist der Eigenstand sowie der Wirkraum und das gesamte Wirkspektrum des Herausgebers.

Fremde Systeme, organisatorische Strukturen oder technische Voraussetzungen begründen keine Verpflichtung zur Eingliederung oder Unterordnung.

Die Nutzung fremder Systeme, Räume oder Infrastrukturen ist möglich, sofern diese die Wirkungs-, Handlungs- und Funktionsfähigkeit erhalten oder erweitern.

Eine Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich insoweit, wie sie mit der eigenen Struktur, Funktionsfähigkeit, Wirkungsgrundlage und dem weiteren Hervorzubringenden vereinbar ist.

Diese AHb bilden dabei eine klare Richtschnur für die von ihnen erfassten Zusammenhänge. Sie sind jedoch weder das Oberhaupt des Lebens des Herausgebers noch eine diesem Leben übergeordnete Lebensinstanz. Sie begleiten den realen Vollzug dort, wo ihre Anwendung bewusst erfolgt.

§32 Schlussbestimmung

Diese Ordnung dient als klare Richtschnur und Kontrollinstrument für die Wirkungs-, Handlungs- und Ordnungsbereiche, auf die sie Anwendung findet, sowie für die daraus hervorgehende RHENUS Struktur & Referenz.

Die AHb geben nicht die Marschrichtung des Lebens des Herausgebers vor und begründen keine Verpflichtung, das eigene Leben, seine Entwicklung, Begegnungen oder Entscheidungen nach dieser Ordnung auszurichten. Sie dienen vielmehr der bewussten Prüfung, Klärung, Abgrenzung und Wahrung des Eigenstands dort, wo ihr Regelungs- und Anwendungsbereich berührt ist.

Maßgeblich sind Eigenstand, Setzung, Gegebenheits-Logik sowie die Wahrung von Klarheit, Struktur, Funktion und Handlungsfähigkeit.

Die AHb sollen den Eigenstand des Herausgebers stärken und handhabbar machen, nicht das eigene Leben einer von ihm selbst errichteten Ordnung unterordnen.

RHENUS - Alle Rechte vorbehalten.

Anhang — Schadensersatz, Schadensordnung und Ausgleich

Schadensersatz dient der vollständigen Wiederherstellung der gesamten RHENUS-Architektur, ihres Eigenstandes, ihres Wirkraums sowie der eigenen, interaktiven, strukturellen, funktionalen und hervorgebrachten Strukturen und Funktionen des Herausgebers.

Der Schadensersatz umfasst sämtliche durch eine Handlung, Einwirkung, Entscheidung, Unterlassung, Störung, Zuschreibung, Vereinnahmung, Beeinträchtigung oder sonstige Einflussnahme hervorgebrachten Schäden und Folgewirkungen. Eine Begrenzung nach Höhe, Dauer, Anzahl, Wiederholung, Wirkungsebene oder Reichweite findet innerhalb dieser Ordnung nicht statt.

Schadensersatz umfasst auf allen Ebenen und in allen Bereichen insbesondere materielle, finanzielle, zeitliche, physische, physiologische, gesundheitliche, mentale, psychische, emotionale, wahrnehmungsbezogene, kommunikative, strukturelle, funktionale, wirtschaftliche, rechtliche, technische, technologische, digitale, energetische, interaktive, wirkungsbezogene und vollzugsbezogene Schäden.

Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Einordnung möglicher Schäden, Störungen, Beeinträchtigungen und Folgewirkungen innerhalb dieser Ordnung. Die Aufzählungen sind beispielhaft und nicht abschließend. Nicht ausdrücklich benannte Schäden bleiben von der Schadensordnung erfasst, wenn sie nach ihrer Wirkung, ihrem Zusammenhang oder ihren Folgen in die geschützte Ordnung, den Eigenstand, den Wirkraum oder die Funktionsfähigkeit des Herausgebers eingreifen.

Materielle Schäden

Materielle Schäden umfassen insbesondere Sachbeschädigung, Zerstörung, Entwertung, Verlust, Nutzungsentzug, Unzugänglichmachung, Ersatzbeschaffung, Reparatur, Wiederherstellung sowie sämtliche daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Folgekosten.

Finanzielle und wirtschaftliche Schäden

Finanzielle und wirtschaftliche Schäden umfassen insbesondere Liquiditätsentzug, Zahlungsverzögerungen, vorenthaltene oder entgangene Vergütung, Zinsverluste, Opportunitätsverluste, Gebühren, zusätzliche Kosten, wirtschaftliche Nachteile, entgangene Nutzungsmöglichkeiten und sonstige mittelbare finanzielle Belastungen.

Hierzu gehören ebenso Schäden, die dadurch entstehen, dass vereinbarte Gegenleistungen, Vergütungen, Zuwendungen oder sonstige wirtschaftliche Leistungen nicht, nicht vollständig, verspätet oder nicht entsprechend der vereinbarten Bedingungen erbracht werden.

Erfasst sind darüber hinaus wirtschaftliche Schäden, die daraus hervorgehen, dass eine bereits bestehende oder sich entwickelnde Leistung, Tätigkeit, Entwicklung, Position, Möglichkeit oder Wirkung durch eine Einwirkung, Unterlassung, Verzögerung, Vereitelung, Einschränkung oder sonstige Störung unterbrochen, beendet oder in ihrer weiteren Entwicklung beeinträchtigt wird.

Dies gilt insbesondere für den Verlust oder die Beeinträchtigung bereits aufgebauter wirtschaftlicher, beruflicher, schöpferischer, leistungsbezogener oder sonstiger Ausgangspositionen sowie für die daraus hervorgehenden weiteren wirtschaftlichen Wirkungen.

Ein wirtschaftlicher Schaden beschränkt sich dabei nicht auf den unmittelbar feststellbaren Geldbetrag. Erfasst werden ebenso die wirtschaftlichen Folgen einer unterbrochenen Wirkungskette, soweit eine bestehende Leistung, Entwicklung, Handlung, Möglichkeit oder Hervorbringung durch die schadensauslösende Einwirkung nicht oder nicht in der ursprünglich angelegten Weise weitergeführt werden konnte.

Dies umfasst insbesondere entgangene weitere Leistungen, Erträge, Entwicklungen, Nutzungen, Anschlussmöglichkeiten, wirtschaftliche Positionen und daraus hervorgehende Wertentwicklungen sowie die Folgen, die daraus entstehen, dass eine bereits eingeleitete Entwicklung nicht weitergeführt oder ihre weitere Wirkung verhindert wurde.

Maßgeblich ist daher nicht allein der unmittelbar eingetretene finanzielle Verlust, sondern der gesamte wirtschaftliche Wirkungszusammenhang, der durch die jeweilige Einwirkung unterbrochen, verändert, verhindert oder entwertet wurde.

Zeitliche Schäden und Aufwandschäden

Zeitliche Schäden umfassen insbesondere Prüfungs-, Klärungs-, Abwehr-, Dokumentations-, Kommunikations-, Organisations- und Wiederherstellungsaufwand sowie die Verzögerung, Unterbrechung oder Verhinderung eigener Vorhaben.

Erfasst ist ebenso die Bindung von Zeit, Aufmerksamkeit, Arbeitskraft oder organisatorischer Kapazität außerhalb vereinbarter oder freiwillig gesetzter Rahmenbedingungen.

Physische Schäden

Physische Schäden umfassen jede unmittelbare körperliche Beeinträchtigung oder Verletzung, jede Einschränkung der Bewegungsfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Schäden durch physische Einwirkung, Festhaltung, Blockierung, Transport, Zwangsmaßnahmen oder sonstige körperliche Einwirkung.

Erfasst sind ebenso Schäden durch Zusammentreten, Wegtreten, absichtliches Foulspiel, gezieltes Zu-Fall-Bringen, gezielte Verletzung oder sonstige gegen den Körper gerichtete Einwirkung.

Erfasst sind ferner sämtliche daraus hervorgehenden Folgen, insbesondere der erzwungene Abbruch einer Tätigkeit, eines Spiels, einer Arbeit, eines Vorhabens oder eines sonstigen Vollzugs sowie der Verlust einer bereits bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden Handlungs-, Leistungs- oder Wirkungsmöglichkeit.

Eine körperliche Einwirkung, durch die eine bestehende oder sich entwickelnde eigene Leistung, ein Wettbewerb, ein Spiel, eine Arbeit, ein Projekt oder ein sonstiger Vollzug unterbrochen, beendet, verhindert oder wesentlich beeinträchtigt wird, stellt neben dem physischen Schaden zugleich einen Wirkungs-, Handlungs- und Vollzugsschaden dar.

Physiologische und gesundheitliche Schäden

Physiologische und gesundheitliche Schäden umfassen Beeinträchtigungen körperlicher, organischer oder physiologischer Funktionen sowie der gesundheitlichen Stabilität.

Erfasst sind ebenso gesundheitliche oder physiologische Folgen belasteter Umweltbedingungen, schädlicher Einwirkungen, ungeeigneter oder verunreinigter Mittel und Ressourcen sowie sonstiger Einwirkungen, die körperliche oder organische Funktionen beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.

Wirkungs-, Entscheidungs- und Handlungsschäden

Wirkungs-, Entscheidungs- und Handlungsschäden umfassen jede Einschränkung oder Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Funktionsfähigkeit, Umsetzungskraft oder freien eigenen Setzung.

Erfasst ist insbesondere die Behinderung, Verzögerung oder Unterbrechung eigener Entscheidungen, Handlungen, Vorhaben, Entwicklungen oder Vollzüge.

Struktur-, Funktions- und Gegebenheits-Kreislaufschäden

Struktur- und Funktionsschäden umfassen insbesondere das Unterlaufen oder versuchte Unterlaufen eigener Setzungen, die Vereinnahmung, Umdeutung, Verschiebung oder Verzerrung von Strukturen, die Einschränkung oder Abschaltung von Abläufen sowie die Verzerrung oder Behinderung des ordnungsgemäßen Vollzugs.

Gegebenheits-Kreislaufschäden umfassen insbesondere Eingriffe, durch die bestehende Gegebenheiten in ihrer Eigenstruktur, Rückbindung, Funktion, Entwicklung oder Weiterführung gestört, unterbrochen, verzerrt oder in eine fremde Struktur überführt werden.

Ruf-, Reputations- und Zuschreibungsschäden

Ruf-, Reputations- und Zuschreibungsschäden umfassen insbesondere Abwertung, falsche oder verfälschte Zuschreibungen, Diskreditierung, falsche Darstellung, Verbreitung unzutreffender Zusammenhänge sowie daraus hervorgehende unmittelbare und mittelbare Folgewirkungen.

Psychische, mentale, emotionale und wahrnehmungsbezogene Beeinträchtigungen

Erfasst sind Belastungen durch fortgesetzte Störung, Konfliktlagen, Drucksituationen, Grenzverletzungen, Manipulation, verdeckte Einflussnahme, Zuschreibungen oder sonstige Einwirkungen sowie daraus entstehende Einschränkungen der Stabilität, Wahrnehmung, Entscheidungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit.

Langzeitschäden, Spätfolgen und Entwicklungsbeeinträchtigungen

Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn aufgrund von Einschränkungen, Verweigerungen, Verzögerungen oder sonstigen Beeinträchtigungen die Umsetzung des eigenen Lebens, der eigenen Vorhaben, der eigenen Entwicklung oder der vorgesehenen Wirkungsweise ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Weise erfolgen kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Einschränkungen, Störungen oder Belastungen die Nutzung vorhandener Mittel, Ressourcen, Fähigkeiten, Zeit oder Möglichkeiten beeinträchtigen oder verhindern und dadurch Lebensführung, Entwicklung, Aufbauprozesse oder eigene Vorhaben verzögert, verändert oder verhindert werden.

Ein solcher Schaden besteht unabhängig davon, ob die Einschränkung unmittelbar oder mittelbar, einmalig oder wiederholt, vorsätzlich, fahrlässig, organisatorisch, strukturell, wirtschaftlich, technisch oder auf sonstige Weise hervorgebracht wird.

Die Beeinträchtigung der Umsetzung des eigenen Lebens, der eigenen Entwicklung oder der eigenen Vorhaben stellt eine eigenständige schadensrelevante Wirkung dar, wenn dadurch Stabilität, Handlungsfähigkeit, Lebensqualität, Entwicklungsmöglichkeiten oder zukünftige Möglichkeiten eingeschränkt, verändert oder verhindert werden.

Schäden durch Unterlassen angefragter oder erforderlicher Hilfe- oder Schutzmaßnahmen

Schadensersatzpflichtige Schäden können ebenso durch das Unterlassen, die Verweigerung oder die Verzögerung zuvor angefragter, zugesagter, erforderlicher oder aufgrund einer bestehenden Zuständigkeit geschuldeter Hilfe-, Schutz-, Sicherungs-, Wiederherstellungs- oder Unterstützungsmaßnahmen entstehen, insbesondere bei erkennbarer Gefährdung oder bereits eingetretener Schädigung.

Schäden durch Freiheitsentzug, Überwachung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Erfasst sind Schäden durch Kontrolle, Festnahme, Festhaltung, Transport, Überwachung, dauerhafte Überwachung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Zwangsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe in die freie Bewegungs- und Handlungsfähigkeit sowie daraus entstehende physische, psychische, mentale, zeitliche, strukturelle oder wirtschaftliche Folgeschäden.

Schäden durch Drohung, Nötigung und Erpressung

Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit oder Handlungsfähigkeit durch Druck, Drohung, Zwang, Nötigung, Erpressung, Einschüchterung oder vergleichbare Mittel stellt einen eigenständigen schadensersatzpflichtigen Schaden dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einwirkung offen, verdeckt, unmittelbar, mittelbar, verbal, nonverbal, technisch, organisatorisch oder über Dritte erfolgt.

Energetische, interaktive und aufmerksamkeitbezogene Beeinträchtigungen

Erfasst sind insbesondere die Bindung oder Aufzehrung von Aufmerksamkeit, Zeit, Energie, Ressourcen oder Arbeitsfähigkeit sowie nachhaltige Störungen von Arbeits-, Wirkungs-, Wahrnehmungs-, Kommunikations- oder Interaktionsfähigkeit.

Schäden durch autoritäre Übergriffigkeit und Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten und Abmachungen

Autoritäre Übergriffigkeit sowie die bewusste oder fahrlässige Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten, Rollen, Aufgaben oder Abmachungen stellen eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Klarheit, Eigenstand, Handlungsfähigkeit, wirtschaftliche Ordnung, Zuständigkeit oder der ordnungsgemäße Vollzug beeinträchtigt, verzerrt oder unterlaufen werden.

Dies umfasst insbesondere:

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn:

Die vorstehenden Schäden gelten unabhängig davon, ob die Einwirkung offen, indirekt, wiederholt, situativ oder in Form scheinbar freiwilliger Erwartungen erfolgt.

Wiederholte oder systematische Vermischung von Verträgen, Zuständigkeiten oder Abmachungen gilt als Serienhandlung und führt zu einem progressiven Ausgleich nach den in dieser Ordnung festgelegten Grundsätzen.

Schäden durch Missachtung individueller Autonomie und Übergehen der Entscheidungsbefugnis

Die Missachtung oder das bewusste Übergehen der individuellen Autonomie stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn Entscheidungen, Grenzen, Zuständigkeiten oder Setzungen des Herausgebers ignoriert, relativiert, umgangen oder durch fremde Setzungen ersetzt werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die bestehende Entscheidungsbefugnis bekannt ist oder ausdrücklich kommuniziert wurde und dennoch Handlungen, Erwartungen oder Maßnahmen entgegen dieser Autonomie vorgenommen werden.

Diskussionen über bereits getroffene Entscheidungen oder gesetzte Grenzen verlieren ihre klärende Funktion, wenn sie mit Druck, Ultimaten, Drohungen oder der Androhung von Nachteilen verbunden werden und dadurch nicht mehr der Klärung, sondern der Durchsetzung fremder Erwartungen dienen.

Folgeschäden umfassen insbesondere:

Schäden durch Missachtung individueller Autonomie gelten unabhängig davon, ob sie offen, indirekt, wiederholt oder unter dem Vorwand organisatorischer, sozialer oder moralischer Notwendigkeit erfolgen.

Wiederholte Missachtung der individuellen Autonomie gilt als Serienhandlung und führt zu einem progressiven Ausgleich nach den in dieser Ordnung festgelegten Grundsätzen.

Schäden durch Verweigerung, Einschränkung oder mangelhafte Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen

Die Verweigerung, Einschränkung, Verzögerung, Entziehung oder Sanktionierung der Bereitstellung notwendiger Mittel, Ressourcen oder Funktionszugänge stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Stabilität, Gesundheit, Handlungsfähigkeit, Versorgung oder strukturelle Abläufe beeinträchtigt, verhindert oder verzögert werden.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um finanzielle, technische, materielle, infrastrukturelle, energetische, organisatorische, natürliche oder wissensbezogene Mittel und Ressourcen handelt und unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch staatliche, private, organisatorische oder sonstige Systeme erfolgt oder erfolgte.

Eine Versorgung gilt auch dann als eingeschränkt, unterbrochen oder unzureichend, wenn die bereitgestellten Mittel oder Ressourcen zwar formal verfügbar sind, aufgrund ihrer Qualität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen Gebrauch jedoch nicht geeignet sind oder gesundheitliche oder funktionale Beeinträchtigungen verursachen können.

Dies gilt insbesondere dann, wenn bereitgestellte Mittel oder Ressourcen verunreinigt, belastet, beschädigt oder in ihrer natürlichen oder funktionalen Beschaffenheit so verändert sind, dass eine sichere, gesunde oder zweckmäßige Nutzung nicht mehr gewährleistet ist.

Dies umfasst insbesondere:

Dies gilt nicht ausschließlich für Mittel und Ressourcen zur unmittelbaren Grund- oder Mindestversorgung, sondern ebenso für sämtliche Mittel, Ressourcen, Funktionen, Zugänge, Möglichkeiten und Entwicklungsgrundlagen, die für die Umsetzung, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung des eigenen Lebens, der eigenen Vorhaben, der eigenen Struktur, Funktion, Handlungsfähigkeit, Lebensqualität oder der vorgesehenen Lebens- und Wirkungsweise erforderlich, vorgesehen oder eingeplant sind.

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt daher auch dann vor, wenn durch Einschränkung, Verzögerung, Verweigerung oder Störung von Mitteln, Ressourcen oder Funktionen die vollständige Umsetzung geplanter Entwicklungen, Vorhaben, Lebensweisen, Arbeitsweisen, Aufbauprozesse oder zukünftiger Möglichkeiten beeinträchtigt, verhindert oder verzögert wird.

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt ebenso vor, wenn Mittel, Ressourcen oder Funktionen durch mangelnde Sorgfalt, unzureichende Wartung, fehlerhafte Planung, unzureichende Kontrolle oder unterlassene Maßnahmen beeinträchtigt werden, unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.

Schäden durch Verweigerung, Verzögerung oder mangelhafte Bereitstellung notwendiger Mittel und Ressourcen gelten unabhängig davon, ob sie vorsätzlich, fahrlässig, organisatorisch bedingt oder durch Unterlassen entstehen.

Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder vorzeitige Vernichtung nutzbarer Mittel und Ressourcen

Die Verschwendung, Entwertung, Vernichtung oder unsachgemäße Entsorgung funktionsfähiger oder nutzbarer Mittel und Ressourcen stellt eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Versorgung, Stabilität, Wirtschaftlichkeit, Entwicklung oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Dies umfasst insbesondere:

Eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn bereits hergestellte, nutzbare oder finanzierte Mittel und Ressourcen absichtlich stillgelegt, vernichtet, unzugänglich gemacht oder ihrem vorgesehenen Nutzungszweck entzogen werden, obwohl ihre Nutzung, Bereitstellung oder Weitergabe zur Versorgung, Stabilität, Entwicklung oder Funktionsfähigkeit beitragen könnte.

Schäden durch Verschwendung, Entwertung oder Vernichtung nutzbarer Mittel und Ressourcen gelten unabhängig davon, ob sie im privaten, familiären, organisatorischen, wirtschaftlichen, staatlichen oder internationalen Zusammenhang erfolgen.

Eine Vernichtung oder Entsorgung gilt auch dann als schadensrelevant, wenn sie aus Gewohnheit, Bequemlichkeit, Fehleinschätzung oder organisatorischer Routine erfolgt.

Schäden durch technische, infrastrukturelle, ökonomische und ökologische Eingriffe, Stilllegungen, Zerstörungen oder Rückbaumaßnahmen

Technische, infrastrukturelle, ökonomische und/oder ökologische Maßnahmen, die Lebens-, Wohn-, Natur-, Versorgungs- oder Wirkungsbereiche beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen geeignet sind, stellen eine schadensersatzpflichtige Beeinträchtigung dar, wenn dadurch Gesundheit, Stabilität, Nutzung, Umweltbedingungen, Versorgung oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Dies umfasst insbesondere:

Urheberrechtsverletzungen und unbefugte Nutzung

Die Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung, Speicherung, Verarbeitung, Bearbeitung, Übersetzung, Veränderung, Rekonstruktion oder sonstige Nutzung geschützter Inhalte dieser Websites und des RHENUS-Systems ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Herausgebers stellt eine schadensersatzpflichtige Handlung dar.

Dies umfasst insbesondere die Inhalte, Strukturen, Texte, Darstellungen, Begriffe, Begriffsprägungen, Definitionen, Konzepte, Systematiken, Ordnungen, Funktionen und sonstigen Hervorbringungen des RHENUS-Systems sowie deren Zusammenstellung, Zuordnung und strukturelle Verbindung.

Erfasst sind ebenso die vollständige oder teilweise Übernahme, Nachbildung oder Rekonstruktion der Websites rhenus.one und rhenus-referenz.space, ihrer Inhalte, ihres strukturellen Aufbaus, ihrer Gestaltung, ihrer Funktionsweise sowie vergleichbarer oder übertragener Ausführungen.

Gesamtes Lebens-, Handlungs-, Entwicklungs- und Selbstverwirklichungsspektrum

Die Schadensordnung erfasst über die vorstehend ausdrücklich benannten Schadensarten hinaus sämtliche Bereiche, in denen sich Leben, Eigenstand, Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Leistung, Entwicklung, Hervorbringung, Beziehung, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung vollziehen.

Ein Schaden kann daher nicht nur an einer bereits vorhandenen Substanz, Struktur, Funktion oder Leistung entstehen. Er kann ebenso an einer Möglichkeit, einer Entwicklung, einer Fähigkeit, einer begonnenen Handlung, einer vorgesehenen Weiterführung oder einer noch nicht vollständig hervorgebrachten Wirkung entstehen.

Die nachstehenden Bereiche werden deshalb ausdrücklich als eigenständige Schadensbereiche erfasst. Ihre Benennung dient der vollständigen Erfassung des Wirkungszusammenhangs und begrenzt die Schadensordnung nicht auf die jeweils ausdrücklich bezeichneten Bereiche.

Körperliche Integrität und körperliche Leistungsfähigkeit

Erfasst sind sämtliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, körperlichen Unversehrtheit, Bewegungsfähigkeit, Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Koordination, Kraft, Ausdauer und sonstigen körperlichen Handlungs- und Vollzugsfähigkeit.

Hierzu gehören ebenso Verletzungen oder Einwirkungen, durch die eine bereits bestehende Leistung, Teilnahme, Tätigkeit, Arbeit, sportliche Betätigung, Entwicklung oder sonstige Handlung unterbrochen, beendet, verhindert oder wesentlich beeinträchtigt wird.

Gesundheit und Regeneration

Erfasst sind gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie jede Beeinträchtigung der körperlichen, physiologischen oder sonstigen Regenerationsfähigkeit. Hierzu gehören insbesondere erzwungene Wiederherstellungszeiten, Regenerationsausfälle, verlängerte Erholungsphasen und die Beeinträchtigung der Fähigkeit, nach einer Einwirkung den eigenen Vollzug wieder aufzunehmen.

Wahrnehmung und Sinneszugang

Erfasst sind Beeinträchtigungen der Wahrnehmung, des Wahrnehmungszugangs und der Nutzung der eigenen Sinnes- und Wahrnehmungsfähigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einwirkung körperlich, räumlich, technisch, akustisch, visuell, kommunikativ oder auf andere Weise vermittelt wird.

Aufmerksamkeit und Konzentration

Erfasst sind Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, Konzentration, Aufmerksamkeitsbindung, geistigen Präsenz und der Fähigkeit, die eigene Aufmerksamkeit frei auf einen selbst gesetzten Gegenstand oder Vollzug zu richten.

Insbesondere sind auch Schäden erfasst, die dadurch entstehen, dass fremde Einwirkungen Zeit, Aufmerksamkeit oder geistige Kapazität binden und dadurch eigene Vorhaben, Arbeiten, Entscheidungen oder Entwicklungen behindern.

Denken, Lernen, Erkenntnis und geistige Entwicklung

Erfasst sind Beeinträchtigungen des Denkens, Lernens, Erkennens, Verstehens, Einordnens, Entwickelns, Erforschens und Hervorbringens eigener geistiger Zusammenhänge.

Dies umfasst ebenso die Verhinderung oder Verzögerung des Erwerbs, der Vertiefung, Anwendung oder Weiterentwicklung von Wissen, Erkenntnissen, Fähigkeiten und geistigen Strukturen.

Sprache, Ausdruck und Kommunikationsfähigkeit

Erfasst sind Beeinträchtigungen der eigenen Sprache, Ausdrucksfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Verständigung, Darstellung und Übermittlung eigener Gedanken, Wahrnehmungen, Entscheidungen, Erkenntnisse und Hervorbringungen.

Entscheidung, Wahl und Selbstsetzung

Erfasst sind sämtliche Beeinträchtigungen der eigenen Entscheidungsfähigkeit, Wahlfreiheit, Selbstsetzung und eigenständigen Festlegung.

Hierzu gehören insbesondere Druck, Manipulation, Täuschung, Nötigung, unzulässige Einflussnahme, vorweggenommene Entscheidungen für den Herausgeber, Zuschreibung fremder Entscheidungen sowie jede Einwirkung, durch die eine eigene Entscheidung erschwert, verändert, verhindert oder nachträglich fremd ausgelegt wird.

Handlung, Vollzug und Umsetzung

Erfasst sind Schäden an der eigenen Handlungsfähigkeit und am eigenen Vollzug. Hierzu gehören die Behinderung, Unterbrechung, Verzögerung, Verhinderung, Entwertung oder erzwungene Veränderung einer Handlung, eines Vorhabens, eines Prozesses oder einer bereits begonnenen Umsetzung.

Arbeit, Beruf, Berufung und schöpferische Tätigkeit

Erfasst sind Schäden an Arbeit, beruflicher Tätigkeit, Berufsausübung, Berufung, schöpferischer Tätigkeit, eigenständiger Tätigkeit und sonstigem selbstgesetztem Wirken.

Hierzu gehören insbesondere der Entzug von Arbeitsmöglichkeiten, die Verhinderung einer Tätigkeit, die Unterbrechung eines begonnenen Vorhabens, die Vereinnahmung eigener Leistungen durch andere sowie die Verhinderung der weiteren Nutzung bereits hervorgebrachter Arbeit.

Bildung, Ausbildung und Entwicklungsmöglichkeiten

Erfasst sind Beeinträchtigungen von Bildung, Ausbildung, Weiterbildung, Erfahrung, Entwicklung, Qualifikation und sonstigen Möglichkeiten des eigenen Aufbaus.

Beziehungen und soziale Einbindung

Erfasst sind Schäden an selbstbestimmten Beziehungen, sozialen Verbindungen, Kooperationen, Zugehörigkeiten und Möglichkeiten sozialer Einbindung.

Ebenso erfasst sind Einwirkungen, durch die Beziehungen gestört, verhindert, verfälscht, fremdbestimmt, instrumentalisiert oder durch unzutreffende Zuschreibungen verändert werden.

Vertrauen und Verlässlichkeit

Erfasst sind Schäden, die durch Täuschung, bewussten Vertragsbruch, Nichteinhaltung freiwillig eingegangener Vereinbarungen, Verschweigen wesentlicher Umstände, unzuverlässiges Verhalten oder sonstige Verletzungen von Vertrauen und Verlässlichkeit entstehen.

Wohn-, Lebens- und Entfaltungsraum

Erfasst sind Beeinträchtigungen des Wohnraums, Lebensraums, persönlichen Wirkraums, Entfaltungsraums und sonstigen Raums, innerhalb dessen eigener Vollzug, Entwicklung und Lebensgestaltung stattfinden.

Mobilität und Bewegungsfreiheit

Erfasst sind sämtliche Einschränkungen der eigenen Mobilität, Bewegungsfreiheit, Erreichbarkeit und selbstbestimmten räumlichen Bewegung.

Wirtschaftliche Eigenständigkeit und Erwerbsmöglichkeiten

Erfasst sind Schäden an wirtschaftlicher Eigenständigkeit, Erwerbsfähigkeit, Erwerbsmöglichkeiten, Einnahmemöglichkeiten, wirtschaftlicher Entwicklung und eigener finanzieller Handlungsfähigkeit.

Eigentum, Substanz und Ressourcen

Erfasst sind Schäden an Eigentum, Besitz, Substanz, Mitteln, Werkzeugen, Ressourcen, Vorräten, Anlagen, technischen Einrichtungen und sonstigen Grundlagen des eigenen Wirkens.

Zeit, Lebenszeit und verlorene Möglichkeiten

Erfasst sind Schäden an Zeit und Lebenszeit. Dies gilt insbesondere für Zeitverluste, erzwungene Wartezeiten, Verzögerungen, Unterbrechungen, Umwege, Wiederherstellungszeiten und Zeitaufwendungen, die durch fremde Einwirkungen verursacht werden.

Ebenso erfasst sind Möglichkeiten, die aufgrund eines Zeitverlustes nicht mehr oder nicht mehr unter denselben Bedingungen wahrgenommen werden konnten.

Chancen, Möglichkeiten und nicht verwirklichte Entwicklungen

Erfasst sind nicht nur bereits verwirklichte Leistungen und Zustände, sondern auch konkrete Möglichkeiten, Chancen und Entwicklungen, deren Verwirklichung, Weiterführung oder Entfaltung durch eine Einwirkung verhindert, erschwert, verzögert oder entwertet wurde.

Kreative, schöpferische und geistige Hervorbringungen

Erfasst sind Schäden an eigenen kreativen, schöpferischen, geistigen, konzeptionellen, technischen, sprachlichen und sonstigen Hervorbringungen.

Dies umfasst insbesondere auch die Verhinderung ihrer Fertigstellung, Veröffentlichung, Nutzung, Weiterentwicklung, Weiterführung oder eigenen Verwertung.

Selbstverwirklichung und Lebensgestaltung

Erfasst sind Beeinträchtigungen der selbstbestimmten Lebensgestaltung und der eigenen Selbstverwirklichung.

Hierzu gehört jede Einwirkung, durch die eigene Lebensentwürfe, Vorhaben, Entwicklungen, Fähigkeiten, Tätigkeiten oder Möglichkeiten fremdbestimmt, unterbrochen, verhindert, entwertet oder auf fremde Strukturen ausgerichtet werden.

Identität, Eigenstand und Selbstbestimmung

Erfasst sind Schäden am Eigenstand, an der eigenen Identität, an der Selbstbestimmung und an der Fähigkeit, die eigene Gegebenheit, Entwicklung, Handlung und weitere Ausrichtung selbst zu setzen.

Sexuelle, intime und reproduktive Integrität

Erfasst sind sämtliche Beeinträchtigungen der sexuellen, intimen und reproduktiven Integrität sowie der damit verbundenen körperlichen, physiologischen, emotionalen, mentalen und wahrnehmungsbezogenen Vorgänge.

Würde und persönliche Unversehrtheit

Erfasst sind Beeinträchtigungen der Würde, persönlichen Unversehrtheit, Unantastbarkeit und des eigenen Anspruchs auf einen von fremder Instrumentalisierung freien Eigenstand.

Ruf, Reputation und gesellschaftliche Zuschreibung

Erfasst sind Schäden durch falsche, verzerrte, herabsetzende oder sonst unzutreffende Zuschreibungen sowie durch die Verbreitung oder Aufrechterhaltung eines unzutreffenden Bildes des Herausgebers.

Informationelle und kommunikative Integrität

Erfasst sind Schäden durch unrichtige, unvollständige, verfälschte, entstellte, vorenthaltene oder unbefugt weitergegebene Informationen sowie durch die Veränderung, Verfälschung oder Entstellung kommunikativer Zusammenhänge.

Technische und digitale Handlungsfähigkeit

Erfasst sind Beeinträchtigungen technischer, digitaler, algorithmischer und sonstiger vermittelter Handlungsfähigkeit einschließlich des Zugangs, der Verfügbarkeit, Nutzbarkeit, Funktionsfähigkeit und Integrität eigener technischer und digitaler Mittel.

Infrastrukturelle Voraussetzungen

Erfasst sind Schäden an infrastrukturellen Voraussetzungen, die für Wohnen, Leben, Arbeiten, Kommunikation, Versorgung, Mobilität, Entwicklung oder sonstigen eigenen Vollzug erforderlich sind.

Ökologische und räumliche Lebensbedingungen

Erfasst sind Beeinträchtigungen der räumlichen und ökologischen Bedingungen, innerhalb derer Leben, Wohnen, Arbeiten, Regeneration und Entwicklung stattfinden.

Fortwirkende, kumulative, rekursive und entwicklungsbezogene Schadenszusammenhänge

Unterlassung, Verzögerung und Vorenthaltung

Schäden können ebenso durch Unterlassung, Verzögerung oder Vorenthaltung entstehen wie durch aktives Handeln.

Erfasst sind insbesondere nicht erbrachte Hilfe-, Schutz-, Mitwirkungs-, Informations-, Leistungs-, Zahlungs-, Rückführungs- oder sonstige erforderliche Handlungen, soweit deren Ausbleiben eine zurechenbare Wirkung auf den geschützten Wirkungsbereich hervorbringt.

Vereitelung bereits eingeleiteter Entwicklungen

Erfasst sind Schäden, die dadurch entstehen, dass eine bereits begonnene Entwicklung, Arbeit, Leistung, Beziehung, Herstellung, Regeneration, Entscheidung oder sonstige Hervorbringung unterbrochen, verhindert, zurückgesetzt oder ihrer weiteren Wirkung beraubt wird.

Vereitelung zukünftiger Möglichkeiten

Erfasst sind ebenso Schäden durch die Vereitelung zukünftiger Möglichkeiten, wenn eine Einwirkung dazu führt, dass eine zuvor bestehende Möglichkeit nicht mehr, nicht mehr rechtzeitig oder nicht mehr unter den ursprünglich gegebenen Bedingungen verwirklicht werden kann.

Generationale und langfristig weiterwirkende Schäden

Erfasst sind Schäden, deren Wirkungen über längere Zeiträume fortbestehen oder sich auf nachfolgende Entwicklungsabschnitte und weitere Generationen auswirken.

Wiederholte und systematische Einwirkungen

Wiederholte, regelmäßige, systematische oder dauerhaft fortgesetzte Einwirkungen werden nicht als voneinander isolierte Einzelvorgänge behandelt, wenn sie in einem gemeinsamen Wirkungszusammenhang stehen.

Die Wiederholung, Dauer, Häufigkeit und Systematik einer Einwirkung kann dabei einen eigenständigen zusätzlichen Schaden durch die fortgesetzte Beanspruchung, Einschränkung oder Unterbrechung des eigenen Wirkraums hervorbringen.

Kumulative und rekursive Wirkungen

Erfasst sind kumulative Schäden, bei denen mehrere Einwirkungen gemeinsam eine Wirkung hervorbringen, die durch eine einzelne Einwirkung allein nicht entstanden wäre.

Ebenso erfasst sind rekursive Schäden, bei denen eine zunächst hervorgebrachte Wirkung anschließend weitere Wirkungen hervorbringt und sich dadurch ein fortgesetzter Wirkungszusammenhang entwickelt.

Später sichtbar werdende Schäden

Ein Schaden verliert seine Erfassung nicht dadurch, dass seine eigentliche Wirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt sichtbar, messbar, wahrnehmbar oder vollständig erkennbar wird.

Dies gilt insbesondere für Schäden, deren unmittelbare Einwirkung zunächst gering erscheint, deren weitere Wirkung sich jedoch erst durch die spätere Entwicklung des Wirkungszusammenhangs zeigt.

Schäden durch hervorgebrachte Folgeschäden

Erfasst sind auch Schäden, bei denen eine einzelne Handlung, Unterlassung, Entscheidung oder Einwirkung weitere Schäden hervorbringt.

Der ursprüngliche Vorgang und die daraus hervorgehenden Folgeschäden bilden insoweit einen gemeinsamen Wirkungszusammenhang. Die Zurechenbarkeit des ursprünglichen Beitrags wird durch das Hinzutreten weiterer Wirkungen, Zwischenschritte oder Entwicklungen nicht aufgehoben.

Umdeutung und Rückübertragung der Verantwortung

Erfasst sind Schäden durch die Umdeutung tatsächlicher Zusammenhänge, die Verlagerung eigener Verantwortung auf den Herausgeber, die Zuschreibung fremder Handlungen oder Entscheidungen sowie jede sonstige Rückübertragung der Verantwortung für eine von anderen hervorgebrachte Wirkung.

Insbesondere kann eine durch fremde Einwirkung entstandene Situation nicht dadurch dem Herausgeber zugerechnet werden, dass die ursprüngliche Einwirkung nachträglich verschwiegen, umgedeutet oder aus dem Zusammenhang entfernt wird.

Entzug bereits erarbeiteter oder hervorgebrachter Wirkung

Erfasst sind Schäden durch den Entzug, die Aberkennung, die Verhinderung der Nutzung oder die sonstige Beseitigung einer bereits erarbeiteten, hervorgebrachten oder erworbenen Wirkung.

Vereinnahmung fremder Leistung

Erfasst sind Schäden durch die Aneignung, Vereinnahmung, Nutzung oder Zuschreibung einer fremden Leistung, Hervorbringung, Idee, Arbeit, Entwicklung oder sonstigen Wirkung ohne entsprechende Berechtigung und ohne angemessenen Ausgleich.

Verhinderung der Nutzung eigener Hervorbringungen

Erfasst sind Schäden, die dadurch entstehen, dass eigene Hervorbringungen, Ergebnisse, Entwicklungen, Werke, Konzepte, Mittel oder sonstige Leistungen nicht selbst genutzt, weitergeführt, veröffentlicht, eingesetzt oder wirtschaftlich beziehungsweise anderweitig verwirklicht werden können.

Erzwungene Anpassung an fremde Strukturen

Erfasst sind Schäden durch die erzwungene, erwartete oder anderweitig herbeigeführte Anpassung an fremde Strukturen, Systeme, Abläufe, Organisationsformen, technische Voraussetzungen, Arbeitsweisen, Lebensbedingungen oder sonstige Ordnungsvorgaben.

Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Anpassung Zeit, Aufmerksamkeit, Ressourcen, Eigenstand, Handlungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeiten oder bereits bestehende eigene Strukturen beeinträchtigt.

Schäden an der Kontinuität des eigenen Vollzugs

Ein eigenständiger Schadensbereich liegt ferner vor, wenn durch eine Einwirkung die Kontinuität eines bereits bestehenden eigenen Vollzugs unterbrochen wird.

Erfasst sind insbesondere der Abbruch einer begonnenen Arbeit, eines Projekts, einer Entwicklung, eines Lernprozesses, einer Regeneration, einer schöpferischen Tätigkeit, einer Beziehung, eines Vorhabens oder sonstigen eigenen Aufbaus sowie die daraus hervorgehenden Wiederaufnahme-, Rekonstruktions- und Wiederherstellungsaufwendungen.

Schäden durch Verlust oder Beeinträchtigung der Anschlussfähigkeit

Erfasst sind Schäden, die dadurch entstehen, dass eine bestehende Entwicklung oder Hervorbringung aufgrund einer fremden Einwirkung nicht mehr an den zuvor erreichten Stand anschließen kann oder nur unter zusätzlichem Aufwand wieder anschlussfähig gemacht werden kann.

Der dadurch entstehende zusätzliche Aufbau-, Rekonstruktions-, Lern-, Arbeits-, Zeit- und Ressourcenaufwand wird als eigenständige schadensrelevante Wirkung erfasst.

Schäden durch erzwungene Wiederherstellung und Rekonstruktion

Erfasst sind sämtliche Aufwendungen und Wirkungen, die dadurch entstehen, dass der Herausgeber einen durch fremde Einwirkung beeinträchtigten Zustand wiederherstellen, neu aufbauen, reparieren, rekonstruieren, ordnen, stabilisieren oder erneut hervorbringen muss.

Dies umfasst nicht nur den unmittelbaren materiellen oder finanziellen Aufwand, sondern ebenso hierfür eingesetzte Zeit, Aufmerksamkeit, Energie, Arbeitskraft, Konzentration und sonstige eigene Kapazitäten.

Schäden durch verlorene Kontinuität

Erfasst sind Schäden, die daraus hervorgehen, dass ein bereits bestehender eigener Aufbau, Entwicklungsprozess, Vollzug oder Wirkungszusammenhang durch eine fremde Einwirkung unterbrochen wird und deshalb nicht in seiner ursprünglichen Kontinuität fortgeführt werden kann.

Der Verlust der Kontinuität stellt auch dann einen eigenständigen Schaden dar, wenn einzelne Bestandteile des zuvor bestehenden Zustands weiterhin vorhanden sind, die ursprüngliche Entwicklung jedoch nicht mehr ohne zusätzlichen Wiederaufbau fortgesetzt werden kann.

Folgeschäden

Als Folgeschäden gelten sämtliche weiteren Beeinträchtigungen, die aus einer ursprünglichen schadensrelevanten Handlung, Einwirkung, Entscheidung oder Unterlassung hervorgehen.

Folgeschäden umfassen insbesondere:

Rekursive Schadenswirkung und rekursive Erweiterung

Eine schadensrelevante Wirkung endet nicht notwendig mit der ursprünglichen Handlung oder deren unmittelbarer Folge. Jede aus einer Beeinträchtigung hervorgehende weitere Störung, Einschränkung, Verzerrung, Belastung, Verschiebung oder Funktionsbeeinträchtigung kann selbst eine neue schadensrelevante Wirkung darstellen.

Entsteht aus einer ursprünglichen Einwirkung eine weitere Handlung, Entscheidung, Unterlassung, Strukturveränderung, Ressourcenbindung, Funktionsstörung oder sonstige Wirkung, wird auch diese weitere Wirkung innerhalb ihres eigenen Zusammenhangs erfasst.

Die Schadensordnung wirkt daher rekursiv. Eine aus einem Schaden hervorgegangene Folgewirkung kann selbst zur Grundlage weiterer Schäden, Folgeschäden und Ausgleichsvorgänge werden, ohne dass hierfür eine erneute gesonderte Begründung der ursprünglichen Störung erforderlich ist.

Die rekursive Erweiterung umfasst auch neu hervorgebrachte Strukturen, Beziehungen, Funktionen, Verpflichtungsversuche, Zuschreibungen, Abhängigkeiten, Ressourcenbindungen oder sonstige Wirkungszusammenhänge, soweit diese aus einer bereits schadensrelevanten Einwirkung hervorgehen oder durch diese ermöglicht, ausgelöst, verstärkt oder fortgeführt werden.

Jede weitere Hervorbringung bleibt dabei als eigenständige Wirkung erfassbar und wird zugleich in ihren Rückbindungen an den ursprünglichen Schadenszusammenhang berücksichtigt.

Eine einmal eingeleitete Schadenswirkung kann sich daher nicht dadurch ihrer Erfassung entziehen, dass sie sich über weitere Ebenen, Strukturen, Menschen, Wesen, Systeme, Institutionen, technische oder digitale Zusammenhänge fortsetzt oder in veränderter Form weiterwirkt.

Serienhandlungen und fortgesetzte Schadenswirkung

Wiederholte, systematische oder fortgesetzte gleichartige oder miteinander verbundene Einwirkungen gelten als Serienhandlung.

Jede einzelne Handlung bleibt dabei als eigene schadensrelevante Wirkung erfasst. Zugleich wird der Zusammenhang der Handlungen als fortgesetzte Gesamtwirkung berücksichtigt.

Eine Serienhandlung kann insbesondere durch wiederholte Grenzverletzungen, wiederholte Kontaktaufnahme, wiederholte Zuschreibung, wiederholte Vermischung von Zuständigkeiten, wiederholte Forderungen, wiederholten Druck, wiederholte Nötigung, wiederholte Ressourcenentziehung oder wiederholte Missachtung bestehender Vereinbarungen entstehen.

Die wiederholte oder systematische Fortsetzung einer bereits festgestellten Störung führt zu einem progressiven Ausgleich nach den hierfür bestimmten Grundsätzen dieser Ordnung.

Grundsatz — Dauer der Ansprüche und fortwirkende Schäden

Ansprüche und Ausgleichspflichten unterliegen innerhalb dieser Ordnung keiner Begrenzung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Handlung, solange deren Auswirkungen fortwirken oder der entstandene Schaden nicht vollständig ausgeglichen ist.

Auch später erkennbare, erst nachträglich hervortretende oder aus der ursprünglichen Wirkung hervorgehende Schäden bleiben Bestandteil des jeweiligen Schadenszusammenhangs.

Grundsatz — Wirkung unabhängig von unmittelbarer Kenntnis

Die Einordnung und Wirkung schadensrelevanter Handlungen, Entscheidungen oder Unterlassungen erfolgt unabhängig davon, ob der Herausgeber von der jeweiligen Handlung unmittelbar Kenntnis hat.

Mit dem Eintritt einer schadensrelevanten Handlung, Entscheidung oder Unterlassung setzt der Ausgleichsprozess entsprechend dieser Ordnung unmittelbar ein und wirkt fort, bis die Wiederherstellung geordneter Zustände, Funktionen und Strukturen eingetreten ist.

Der Ausgleichsprozess entsteht nicht erst durch Anzeige, Antrag, Forderung, Zustimmung oder Reaktion, sondern durch die Wirkung der jeweiligen Handlung, Entscheidung oder Unterlassung selbst.

Grundsatz — Reichweite der Schadenswirkung

Dieser Wirkungszusammenhang gilt unabhängig von Ort, Zeit, System, Ebene, Bereich, Beteiligung, Kenntnisstand oder Wahrnehmung und umfasst alle Bereiche, in denen Handlungen, Entscheidungen oder Unterlassungen Wirkungen erzeugen oder zu erzeugen geeignet sind.

Die Schadensordnung erstreckt sich auf sämtliche Welten, Dimensionen, Multiversen und sonstigen Existenz-, Wirk- und Bezugszusammenhänge sowie auf sämtliche Ebenen, Bereiche, Räume, Wirkungssphären und Strukturen, die diesen zugehören oder aus ihnen hervorgehen.

Sie umfasst deren jeweilige Inhalte, Gegebenheiten, Wesen, Strukturen, Funktionen, Wirkungen und Hervorbringungen sowie alle Formen von Existenz, Organisation und Handlung, unabhängig davon, ob diese physisch, organisatorisch, technisch, gesellschaftlich, wirtschaftlich, strukturell, funktional, materiell, geistig, mental, emotional, wahrnehmungsbezogen, energetisch oder in sonstiger Weise stattfinden, hervorgebracht werden oder zu wirken geeignet sind.

Die Reichweite beschränkt sich dabei nicht auf einzelne Welten, Dimensionen oder Multiversen, sondern umfasst ebenso sämtliche Übergänge, Verbindungen, Zwischenebenen, Überschneidungen, Überlagerungen, Verschachtelungen und sonstigen Zusammenhänge zwischen diesen sowie alles, was innerhalb, zwischen, über, unter, außerhalb oder jenseits der jeweiligen Bereiche hervortritt, wirkt, veranlasst, hervorgebracht wird oder Bestandteil des jeweiligen Wirkungszusammenhangs ist.

Dieser Wirkungszusammenhang besteht unabhängig davon, ob er lokal, regional, national, international, interdimensional, multiversell oder systemübergreifend auftritt und unabhängig davon, ob seine Wirkungen unmittelbar oder mittelbar entstehen.

Die Bestimmung umfasst insbesondere Wahrnehmung, Entscheidung, Handlung, Schutz und Nutzung von Mitteln und Ressourcen sowie die Gestaltung und Sicherung der eigenen Lebens- und Wirkungsbedingungen und erstreckt sich sowohl auf das gegenwärtig Wahrnehmbare und Gegebene als auch auf Entwicklungen, Zusammenhänge und Wirkungen, die sich künftig zeigen oder derzeit noch nicht sichtbar sind.

Sie umfasst ebenso das innerhalb der jeweiligen Wirkungszusammenhänge Hervorgebrachte, unabhängig davon, ob es natürlich, künstlich, technisch, konstruiert, simuliert, digital, algorithmisch, synthetisch oder fiktiv hervorgebracht wurde.

Grundlagen der Ausgleichsform und Bestimmung des Ausgleichsmittels

Die Feststellung eines Schadens sowie die Bestimmung des erforderlichen Ausgleichs erfolgen auf Grundlage der bewussten Wahrnehmung und Einordnung des Herausgebers als maßgeblicher Entscheidungsinstanz innerhalb dieser Ordnung.

Der Ausgleich eines Schadens erfolgt nicht ausschließlich in finanzieller Form, sondern kann in jeder geeigneten Form erfolgen, die zur Wiederherstellung geordneter Zustände, der Funktionsfähigkeit, des Eigenstandes, der strukturellen Integrität oder der erforderlichen Handlungsfähigkeit beiträgt.

Die Wahl des Ausgleichsmittels richtet sich nach Art, Umfang, Dauer, Intensität, Reichweite und Wirkung der entstandenen Beeinträchtigung sowie nach dem für die Wiederherstellung erforderlichen Vollzug.

Als Ausgleichsmittel kommen insbesondere in Betracht:

Die Bestimmung der Art, Höhe und Form des Ausgleichs erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber auf Grundlage der festgestellten Wirkung und der erforderlichen Wiederherstellung.

Eine Verpflichtung zur Offenlegung der inneren Entscheidungsgrundlage oder der Bewertungsmethodik besteht nicht.

Der Schaden gilt als reguliert, sobald die erforderliche Wiederherstellung der geordneten Handlungs-, Wirkungs- und Funktionsfähigkeit eingetreten ist.

Wiederherstellung, Rückführung und Ausgleich

Wiederherstellung im Sinne dieser Ordnung umfasst nicht lediglich den Ersatz eines unmittelbar beschädigten Gegenstands oder einen finanziellen Ausgleich. Sie umfasst vielmehr die Wiederherstellung desjenigen Zustands, der durch die schadensrelevante Einwirkung beeinträchtigt, unterbrochen, entzogen, verändert oder verhindert wurde.

Hierzu gehören insbesondere die Wiederherstellung beschädigter Zustände, die Beseitigung fortwirkender Einwirkungen, die Rückführung entzogener oder vorenthaltener Substanz, die Wiederherstellung unterbrochener Funktionen, die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit und die Wiederherstellung der Anschlussfähigkeit an einen zuvor bestehenden eigenen Vollzug.

Erfasst sind ebenso der Ausgleich verlorener Zeit und Ressourcen sowie die Wiederherstellung oder der angemessene Ausgleich vereitelter Entwicklungen, soweit eine unmittelbare Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich ist.

Eine Wiederherstellung gilt nicht als vollständig, wenn lediglich der unmittelbare Schaden beseitigt wird, während daraus hervorgegangene Folgeschäden, fortwirkende Einschränkungen, Ressourcenbindungen oder Unterbrechungen des weiteren Vollzugs bestehen bleiben.

Soweit eine ursprüngliche Gegebenheit nicht mehr vollständig hergestellt werden kann, ist der daraus hervorgehende verbleibende Schaden als eigenständige Ausgleichsgröße zu berücksichtigen.

Die Wiederherstellung erstreckt sich daher auf den gesamten festgestellten Wirkungszusammenhang und nicht ausschließlich auf dessen ersten oder unmittelbar sichtbaren Bestandteil.

Wiederherstellung der eigenen Hervorbringung und Wirkung

Soweit eine eigene Leistung, Arbeit, Entwicklung, Hervorbringung oder sonstige Wirkung entzogen, vereinnahmt, verändert, verhindert oder ihrer Nutzung beraubt wurde, umfasst der Ausgleich auch die Wiederherstellung der eigenen Verfügung über diese Hervorbringung und ihre weitere Nutzung, soweit dies noch möglich ist.

Ist eine vollständige Rückführung nicht mehr möglich, werden die daraus entstehenden weiteren Wirkungen, Nutzungsverluste, Entwicklungsverluste und sonstigen Beeinträchtigungen Bestandteil des Ausgleichs.

Wiederherstellung der unterbrochenen Entwicklung

Soweit eine Entwicklung, ein Vorhaben, eine Ausbildung, eine Arbeit, eine schöpferische Tätigkeit, ein Aufbauprozess oder ein sonstiger eigener Vollzug unterbrochen wurde, umfasst die Wiederherstellung auch den erforderlichen Aufwand zur erneuten Aufnahme und Fortführung dieses Vollzugs.

Dies gilt insbesondere für den zusätzlichen Zeit-, Arbeits-, Lern-, Organisations-, Ressourcen- und Wiederaufbauaufwand, der dadurch entsteht, dass ein zuvor bestehender Entwicklungsstand nicht unmittelbar fortgesetzt werden kann.

Progressiver Schadensausgleich nach System- und Entscheidungsebene

Der Schadensersatz erfolgt progressiv entsprechend der System- oder Entscheidungsebene, auf der eine Handlung, Entscheidung oder Unterlassung veranlasst, geduldet, gesteuert oder fortgeführt wurde.

Maßgeblich ist nicht ausschließlich die unmittelbare Handlungsebene, sondern ebenso die jeweils verantwortliche oder übergeordnete Systemebene, von der eine Entscheidung, Weisung oder Einflussnahme ausgegangen ist oder auf der sie fortgeführt wurde.

Der Ausgleich wird auf Grundlage des festgestellten Schadens oder Aufwands durch einen Multiplikationsfaktor bestimmt, der sich nach der jeweils maßgeblichen System- oder Entscheidungsebene richtet.

Der Ausgleich ergibt sich aus dem festgestellten Schaden oder Aufwand multipliziert mit dem jeweils maßgeblichen Systemfaktor.

Die Feststellung der maßgeblichen System- oder Entscheidungsebene sowie des anzuwendenden Faktors erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber auf Grundlage der festgestellten Wirkzusammenhänge.

Die Anwendung der progressiven Faktoren dient der vollständigen Wiederherstellung der geordneten Handlungsfähigkeit sowie der Berücksichtigung der Reichweite, Wirkung und Verantwortung einer Entscheidung innerhalb eines Systems.

Gebührenordnung — optional anwendbar

Die Gebührenordnung dient als optionales Instrument zur strukturierten Abgeltung von Aufwand, Nutzung, Störung oder Inanspruchnahme von Zeit, Aufmerksamkeit, Ressourcen oder Funktionsfähigkeit.

Die Anwendung dieser Gebührenordnung erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Herausgebers und begründet keine automatische oder dauerhafte Verpflichtung zu ihrer Anwendung.

Gebühren können insbesondere erhoben werden für:

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Umfang, Dauer, Intensität und Wirkung der Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung sowie nach dem tatsächlichen Aufwand zur Wiederherstellung geordneter Zustände.

Die Bestimmung der Gebührenhöhe sowie der Art der Abgeltung erfolgt ausschließlich durch den Herausgeber.

Gebühren können einzeln, fortlaufend, pauschal oder kombiniert erhoben werden und können in finanzieller, materieller, organisatorischer oder sonst geeigneter Form ausgeglichen werden.

Die Gebührenordnung wird nur angewendet, wenn der Herausgeber ihre Anwendung ausdrücklich bestimmt.

Urheberrecht und Schutz der Inhalte

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